Auf entsprechende Nachfrage bestätigte er nochmals: «Der A.________ ist schon vor mir aus dem Polizeiposten gekommen. Wir haben uns dann gesehen und sind dann mit dem Bus zum Bahnhof und danach auf den Zug» (pag. 1790 Z. 19 f.). Immerhin erkannte er beim Verlesen des Protokolls die Widersprüchlichkeit dieser Aussagen zu seinen Angaben in den vorherigen Einvernahmen selber und er brachte die Korrektur an, dass er alleine mit dem Bus zum Bahnhof gefahren sei (pag. 1790 Z. 22 f.). Unvereinbar mit den objektiven Beweismitteln ist zudem die Behauptung, am Tattag ein Handy bei sich gehabt zu haben (vgl. das Effektenverzeichnis; pag.