Der Vorinstanz ist zu folgen, wenn sie in seinen Aussagen keine logische Konsistenz ausmachen kann sowie ihm die Fähigkeit abspricht, sich zu merken, was er vorgängig bereits ausgesagt hat (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1899). So wurde er nachweislich am 4. Mai 2020 um 18:50 Uhr aus dem polizeilichen Gewahrsam entlassen, will aber nach eigenen Aussagen anlässlich der Einvernahme am 28. Mai 2020 bereits um ca. 17:00 Uhr (pag. 282 Z. 403), ein paar Zeilen später gegen 18:00 Uhr (pag. 282 Z. 424) in den Zug nach Genf gestiegen sein.