der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1896 ff.) verwiesen werden. Diese sind zutreffend und vollständig. Die Kammer lässt es deshalb mit wenigen ergänzenden Ausführungen hierzu bewenden. C.________ zog seine Berufung zurück und hat damit die Verurteilung wegen Raubes akzeptiert. Seine anderslautenden Aussagen sind denn auch unglaubhaft. Der Vorinstanz ist zu folgen, wenn sie in seinen Aussagen keine logische Konsistenz ausmachen kann sowie ihm die Fähigkeit abspricht, sich zu merken, was er vorgängig bereits ausgesagt hat (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;