Dass das Opfer die Kleider des Beschuldigten nicht wie auf dem Foto der Melderin des Einschleichdiebstahls (pag. 273) beschrieb, ändert daran nichts, zumal aus dem Nachtrag zum Anzeigerapport ersichtlich wird, dass sich im Rucksack des Beschuldigten Kleider befanden (pag. 229). Da der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus dem polizeilichen Gewahrsam eine halbe Stunde auf C.________ warten musste, bevor auch dieser entlassen wurde, liegt es durchaus im Rahmen des Möglichen, dass er sich währenddessen umzog. So sagte der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme vom 30. Juli 2020 selber, er habe alle seine Sachen im Rucksack.