273) «wegen der Grösse, wegen dem Alter, wegen der Postur» (pag. 267 Z. 269) «wegen der körperlichen Merkmale» (pag. 268 Z. 312) sein. Das Opfer aggravierte somit nicht bzw. belastete den Beschuldigten nicht unbesehen. Zudem bemerkte es Nebensächlichkeiten wie, der Beschuldigte habe einen Rucksack getragen (pag. 268 Z. 319), was auch aus den Akten hervorgeht (vgl. das Effektenverzeichnis; pag. 233). Dies zeigt die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers auf. Dass das Opfer die Kleider des Beschuldigten nicht wie auf dem Foto der Melderin des Einschleichdiebstahls (pag.