253 Z. 75 f., pag. 256). Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme hatte das Opfer daran keine Zweifel (pag. 266 Z. 242, pag. 267 Z. 274 ff., pag. 268 Z. 311). Der zweite Täter sei von hinten gekommen. Lediglich als die Täterschaft geflüchtet sei, habe er diesen Täter, allerdings nur von hinten, zu sehen bekommen (pag. 252 Z. 60 f., pag. 253 Z. 82, pag. 263 Z. 148 f., pag 265 Z. 221). Die Aussagen des Opfers, den Beschuldigten auf der Fotovorweisung nicht identifizieren bzw. diesen nicht wiedererkennen zu können, leuchten somit ein (pag. 253 Z. 82 bzw. pag. 266 Z. 252).