gegen dem anfänglichen Antrag des Beschuldigten, nicht ausgewertet worden, fehl. So bemühte sich die Staatsanwaltschaft die Kameraaufnahmen vom Tattag erhältlich zu machen. Dies war jedoch mangels längerfristiger Speicherung nicht möglich. Der Umstand, dass die Mobilnummer des Beschuldigten in keinem Schweizer Netz eingeloggt war und C.________ erst ab dem 12. Mai 2020 eine Nummer in Betrieb hatte, spricht weder für noch gegen den Beschuldigten. Der Beschuldigte konnte auch via WLAN verbunden gewesen sein. C.________ trug jedoch bei der polizeilichen Festhaltung nach dem Einschleichdiebstahl am H.________weg nachweislich kein Mobiltelefon auf sich (Effektenverzeichnis; pag. 235).