Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass C.________ und A.________ im gleichen Quartier (I.________quartier) am Nachmittag des gleichen Tages (4. Mai 2020) einen, durch den Beschuldigten von Anfang an unbestrittenen, Einschleichdiebstahl verübten. Der Beschuldigte befand sich bis um 18:20 Uhr und C.________ bis um 18:50 Uhr in Polizeigewahrsam auf dem Polizeiposten J.________ (Stadtteil). Nach Entlassung vergingen rund 1.5 Stunden bis zum Überfall auf das Opfer. Unter Berücksichtigung der Standorte des Polizeipostens J.________ (Stadtteil) an der S.________strasse und des Tatorts an der K.________strasse / N.__