son. Der Antwort der Lycamobile AG, die infolge genehmigter Rückidentifikation erhältlich gemacht worden sei, sei zu entnehmen, dass die Mobilnummer von A.________ während der Tatzeit bei keinem schweizerischen Netzanbieter eingeloggt gewesen sei. Dies gäbe Rückschluss darauf, dass das Mobiltelefon nur mittels WLAN verbunden gewesen sei oder A.________ erst nach der Tatzeit die SIM Karte aktiviert resp. sein Mobiltelefon eingesetzt habe. Abschliessend wird im Nachtrag festgehalten, Abklärungen bei der temporären Zuzugsadresse der beiden Beschuldigten hätten ergeben, dass beide in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2020 nicht in der Unterkunft gewesen seien.