__ nach dem Verlassen der Polizeiwache J.________ (Stadtteil) umgezogen habe und auf die Beschreibung des Opfers passen könnte. Weiter ist dem Nachtrag die Anhaltung von C.________ am 20. Mai 2020 sowie von A.________ am 27. Mai 2020 in Genf zu entnehmen. Beide Beschuldigten hätten bei ihrer Anhaltung ein Mobiltelefon auf sich getragen. Mittels einer ICR-Abfrage [recte: IRC- Abfrage] seien die Provider erhältlich gemacht worden. Herausgestellt habe sich, dass die Mobilnummer von C.________ erst ab dem 12. Mai 2020 in Betrieb genommen worden sei. Die Rufnummer von A.________ sei seit dem 13. Dezember 2019 in Betrieb, der Inhaber der Rufnummer sei vermutlich jedoch eine fiktive Per-