Die Täter seien auf der K.________strasse Richtung O.________ (Stadtteil) davongerannt. Neben den Angaben zu den Massnahmen vor Ort, wonach auf den Überwachungsbildern der P.________ (Örtlichkeit), Q.________ (Örtlichkeit) sowie der N.________ (Örtlichkeit) weder die Täterschaft noch die Tat gesehen werden konnte, hielt der Einsatzleiter des vorliegenden Falles bei den Bemerkungen auf Seite zwei des Anzeigerapportes fest, dass es sich beim unbekannten Täter – neben C.________ – um A.________ handeln könnte. Beide seien am 4. Mai 2020 wegen eines Einschleichdiebstahls angehalten und gleichentags von der Polizeiwache J.______