Beweismässig sei der Sachverhalt erstellt. 8.5 Beweiswürdigung der Kammer 8.5.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1873 ff.). Die Kammer erachtet die Erwägungen der Vorinstanz grundsätzlich als korrekt und verweist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen ebenfalls auf deren Ausführungen (vgl. S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1876 ff.). 8.5.2 Würdigung der objektiven Beweismittel