12 C.________ telefoniert, um den Treffpunkt abzumachen (pag. 337 Z. 242 f.). Fakt sei aber, dass C.________ kein eingelöstes Telefon bei sich gehabt habe. Damit seien Anrufe nicht möglich gewesen. In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschuldigte, auf diese Unstimmigkeit angesprochen, sodann ergänzt, sein Kollege habe mit dem Gerät von einer Drittperson angerufen. Damit habe er sich erneut widersprochen. Entgegen seinen Behauptungen habe der Beschuldigte den Raub als Mittäter begangen. Beweismässig sei der Sachverhalt erstellt.