Weiter werde der Beschuldigte oft aggressiv und teilweise laut. Beispielsweise habe er anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung, als er von der Gerichtspräsidentin auf seine widersprüchlichen Angaben zum Treffpunkt mit C.________ angesprochen worden sei, geantwortet, was es für einen Unterschied mache, ob Perron, Bus oder Bahnhof. Hauptsache sei, dass sie sich getroffen hätten (pag. 1796 Z. 39 ff.). Diese Reaktion mache deutlich, dass der Beschuldigte mit dem Rücken zur Wand gestanden sei. Dieses Bild vor der ersten Instanz habe sich auch oberinstanzlich bestätigt.