Zahlreiche Indizien, die zusammen ein hinreichend klares Bild von der Täterschaft des Beschuldigten vermittelten, seien jedoch vorliegend. Insbesondere würden die Aussagen der Beschuldigten Unstimmigkeiten aufweisen: Beide Beschuldigten gäben an, zur Tatzeit, um 20:20 Uhr, bereits im Zug nach Genf gewesen zu sein. Wie die Vorinstanz schlüssig dargelegt habe (pag. 1906 f.), seien die Beschuldigten aufgrund ihrer Angaben klarerweise nicht mit dem Direktzug nach Genf gefahren. Nur mit diesem sei es aber möglich, um 21:00 Uhr, wie C.________ zu Protokoll gegeben habe, in Genf einzutreffen.