Die Generalstaatsanwaltschaft bringt oberinstanzlich zusammengefasst – die von der Regionalen Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente mitumfassend (vgl. S. 14 f., des Protokolls der vorinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 1799 f.) – vor (S. 17 ff. des Protokolls der oberinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 2138 ff.), während C.________ die Berufung zurückgezogen habe, bestreite der Beschuldigte den Raub immer noch. Zahlreiche Indizien, die zusammen ein hinreichend klares Bild von der Täterschaft des Beschuldigten vermittelten, seien jedoch vorliegend.