Letztlich wird vom Verteidiger angeführt, der Beschuldigte bleibe betreffend den Vorwurf des Raubes hartnäckig, obwohl er zugebe, kein Unschuldslamm zu sein, was auch aus den Akten hervorgehe. Zudem wäre es aus der Sicht des Beschuldigten besser gewesen, nicht auf allfällige Kameraaufnahmen zu verweisen, dennoch habe er dies getan. Der Beschuldigte sei glaubwürdig. 8.4 Argumente der Staatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt oberinstanzlich zusammengefasst – die von der Regionalen Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente mitumfassend (vgl. S. 14 f., des Protokolls der vorinstanzlichen Hauptverhandlung;