Der Beschuldigte trage darauf schwarze Turnschuhe, schwarze Hosen sowie ein schwarzes Oberteil. Zudem trage er einen Rucksack, dies sei vom Opfer aber nicht als Signalisation angegeben worden. Der Beschuldigte sei auch nicht wirklich schlank. Dass etwas geschehen sei, werde nicht abgestritten. C.________ sei erkannt worden, der Beschuldigte aber nicht. Ihm könne die Täterschaft nicht nachgewiesen werden. Letztlich wird vom Verteidiger angeführt, der Beschuldigte bleibe betreffend den Vorwurf des Raubes hartnäckig, obwohl er zugebe, kein Unschuldslamm zu sein, was auch aus den Akten hervorgehe.