Dies würde bedeuten, dass sie sich nochmals in Richtung Polizeiposten bewegt hätten. Die Schilderung des Opfers anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 5. Mai 2020 von der Person, die ihn festgehalten habe (schlank, graue Trainerhosen, weisse Turnschuhe und ein kariertes Oberteil) treffe nicht auf den Beschuldigten zu. Dies sei anhand des Fotos, welches C.________ und den Beschuldigten beim Tathergang des vorgehenden Einschleichdiebstahls zeige, überprüfbar. Der Beschuldigte trage darauf schwarze Turnschuhe, schwarze Hosen sowie ein schwarzes Oberteil.