Die Pflicht, auch entlastende Beweismittel zu finden, sei nicht erfüllt, dies dürfe aber nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen. Die Abläufe passten zeitlich nicht zusammen: Die Tat habe um 20:00 Uhr stattgefunden. Der Beschuldigte sei um 18:20 Uhr entlassen worden. Dass der Beschul-