des Protokolls der oberinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 2134 ff.) im Wesentlichen vor, die Anklage stütze sich auf eine Vermutung seitens der Staatsanwaltschaft. Es lägen keine objektiven Beweismittel vor, der Beschuldigte sei nicht erkannt worden. Der Beschuldigte sei, wie er sich bereits anlässlich der Hafteröffnung geäussert habe, am Tattag zum Tatzeitpunkt nicht mit C.________ unterwegs gewesen. Die Kameras am Bahnhof seien entgegen dem Antrag des Beschuldigten nicht ausgewertet worden. Die Pflicht, auch entlastende Beweismittel zu finden, sei nicht erfüllt, dies dürfe aber nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen.