__ gewartete habe und sie anschliessend zusammen erneut einen Versuch unternahmen, Beute zu machen. Auch die kriminelle und einschlägige Vorgeschichte der Beschuldigten spreche für deren Täterschaft. Die Vorinstanz stützte sich auf die glaubhaften Aussagen des Opfers und ging vom angeklagten Sachverhalt aus (S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1910 ff.). 8.3 Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Die Verteidigung brachte erst- (S. 21 des Protokolls der vorinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 1806) sowie oberinstanzlich (S. 13 ff. des Protokolls der oberinstanzlichen Hauptverhandlung;