Die Aussagen der Beschuldigten betreffend hielt sie fest, es bestünden zu viele Widersprüchlichkeiten, weshalb ihr Alibi nicht glaubwürdig erscheine. Als Beispiel einer offensichtlichen Lüge verwies sie auf die angeblichen Telefonate zwischen den Beschuldigten, obwohl gemäss Effektenverzeichnis vom 4. Mai 2020 C.________ kein Telefon dabeigehabt habe. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass keine sinnvollere Alternative denkbar sei, als dass A.________ nach seiner Entlassung in der Nähe des Polizeipostens auf C.________ gewartete habe und sie anschliessend zusammen erneut einen Versuch unternahmen, Beute zu machen.