1909). Als Beweisergebnis hielt die Vorinstanz sodann fest, als gewichtigstes Indiz erscheine die genaue Beschreibung von C.________ sowie dessen spätere Identifikation durch das Opfer anlässlich der Fotovorweisung vom 5. Mai 2020. Auch habe das Opfer vom Beschuldigten A.________ eine relativ genaue Beschreibung abgeben können. Weiter sei die Nähe des Tatortes zum Polizeiposten J.________ (Stadtteil) auffällig. Auch befinde sich dieser «grob gesehen Richtung Bahnhof». Die Aussagen der Beschuldigten betreffend hielt sie fest, es bestünden zu viele Widersprüchlichkeiten, weshalb ihr Alibi nicht glaubwürdig erscheine.