1904). Nach Würdigung der subjektiven Beweismittel erachtete die Vorinstanz die Aussagen der beiden Beschuldigten infolge zahlreicher Unstimmigkeiten als unglaubhaft. Die Aussagen des Opfers beurteilte sie, abgesehen von einzelnen Unstimmigkeiten, als gleichbleibend, erlebnisbasiert und relativ differenziert. Für die Vorinstanz war im Weiteren kein plausibler Grund ersichtlich, weswegen das Opfer lügen bzw. den Sachverhalt frei erfinden und den ihm völlig unbekannten C.________ belasten sollte (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1909).