bezüglich ihrer Nachfrage bei der Kantonspolizei betreffend die rückwirkende Überwachung der Rufnummer von A.________ (pag. 245 f.) samt Foto der SIM-Karte (pag. 248) und IRC-Report (pag. 250) vor. Hinzu kommen die oberinstanzlich eingeholten Beweismittel (siehe E. I.4 hievor). 8.2 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Gemäss der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vermögen es die objektiven Beweismittel nicht, die angeschuldigte Tat zu beweisen. Es bestünden aber dennoch eine Vielzahl von objektiven Beweismitteln – z.B. die Entlassungszeiten der Be-