2127 ff.) bestätigte der Beschuldigte grösstenteils die von ihm bereits gemachten Aussagen. Soweit die Aussagen vor Berufungsgericht relevant sind oder massgeblich von den vorherigen abweichen, geht die Kammer in der nachfolgenden Beweiswürdigung (E. 0 hienach) darauf ein. Als objektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 13. Mai 2020 (pag. 220 ff.), die Rechnung von Amazon EU S.à.r.l. vom 6. Juni 2018 (pag. 225), der Nachtrag zum vorgenannten Anzeigerapport vom 23. Juni 2020 (pag. 227 ff.), die anlässlich der Anhaltung vom 4. Mai 2020 gemachten Ganzkörperfotos von C.________ und A.________ (pag.