2126 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die ihr zur Verfügung stehenden Aussagen des Opfers sowie von C.________ und des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben (S. 23-32 ff. der Urteilsbegründung; pag. 1893 ff.). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Aussagen aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer (E. 0 hienach). Im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme vom 10. September 2021 (pag. 2127 ff.) bestätigte der Beschuldigte grösstenteils die von ihm bereits gemachten Aussagen.