B. 1. (vgl. E. II.7.1 hievor) vorgeworfenen Sachverhalt weiterhin. Mit nachfolgender Beweiswürdigung ist demnach zu klären, ob die Täterschaft dem Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. 8. Beweiswürdigung 8.1 Beweismittel Als subjektive Beweismittel befinden sich zunächst die Aussagen von F.________ (nachfolgend auch Opfer) anlässlich der polizeilichen Einvernahme (pag. 251 ff.) und Fotovorweisung (pag. 256 ff.) vom 5. Mai 2020 sowie der Konfrontationsein-