Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten sind die Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.2 und E. I.6 hievor). Alle drei Delikte soll der Beschuldigte in Mittäterschaft mit C.________ begangen haben. Damit ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 4. Mai 2020 mit C.________ im I.________quartier in Bern aufgehalten hat und beide nach dem Einschleichdiebstahl (Hausfriedensbruch und Diebstahl) in polizeiliche Gewahrsam genommen wurden. Der Beschuldigte wurde gleichentags um 18:20 Uhr und C.________ um 18:50 Uhr aus der Polizeiwache J.________ (Stadtteil) entlassen.