7.2 Rahmengeschehen und unbestrittener Sachverhalt Wie obenstehend bereits angeführt (vgl. E. I.1), erkannte die Vorinstanz den Beschuldigten neben dem bestrittenen und vorliegend zu beurteilenden Raub u.a. schuldig des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs, begangen am 4. Mai 2020 um 14:00 Uhr am H.________weg in Bern (S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1887 ff.; Ziff. B. I. 3.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1830). Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten sind die Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.2 und E. I.6 hievor).