von ihm abliess und mit dem Deliktsgut flüchtete. C.________ blieb zuerst noch vor Ort und sagte zu F.________, er solle nicht die Polizei rufen. Danach entfernte sich dieser auch von den Örtlichkeiten. Mittäterschaft: C.________ und A.________ fassten einen gemeinsamen Tatentschluss, dem Opfer – unter Gewaltanwendung – Vermögenswerte zu entwenden und sich daran einen finanziellen Vorteil zu verschaffen auf welchen sie keinen Anspruch hatten. Sie wirkten zusammen bzw. gingen arbeitsteilig vor und waren mit dem Tatbeitrag des andern einverstanden.