Da diese Schuldsprüche nicht angefochten sind, bildet auch die Landesverweisung nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der auf den Sanktionspunkt der Freiheitsstrafe beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer diesbezüglich nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil in diesem Punkt auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.