1830 bzw. 1832) sind damit in Rechtskraft erwachsen. Die angeordnete Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem sind Folgen der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs (Sanktionspunkt 3 unter Bst. B. Ziff. I. sowie Bst. C. Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1830) und damit von Katalogdelikten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Da diese Schuldsprüche nicht angefochten sind, bildet auch die Landesverweisung nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens.