9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Schuldsprüche wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, einfacher Verkehrsregelverletzung sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Bst. B. Ziff. I.3.-7., die Verurteilung zu einer Busse von CHF 250.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage gemäss dem Sanktionspunkt 2 unter Bst. B. Ziff. I. sowie die Verfügungen gemäss Bst. C Ziff. 3.-5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1830 bzw. 1832) sind damit in Rechtskraft erwachsen.