6 ten Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens (Art. 428 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Ausserdem muss die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren festgesetzt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Praxisgemäss ist schliesslich über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden (Bst. C. Ziff. 8. und. 9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).