6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. E. I.2 hiervor), hat die Kammer die Schuldsprüche wegen Raubes und Hehlerei (Bst. B. Ziff. I.1. und Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1830) sowie im Sanktionspunkt die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten und 15 Tagen (Sanktionspunkt 1 unter Bst. B. Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 1830) zu überprüfen. Konsequenterweise ist auch die erstinstanzliche Verlegung der Verfahrenskos-