1. einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 29. Mai 2020 und 10. Juni 2020, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. einer Landesverweisung von 20 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD). III. 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen; 2. Es seien die weiteren üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.).