Das Honorar des amtlichen Anwaltes sei gestützt auf die noch einzureichende Kostennote gerichtlich zu bestimmen. 5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Der stellvertretende Generalstaatsanwalt G.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 2137 f.): 5 I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11. November 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als