 Vom Vorwurf des Raubes angeblich begangen am 04.05.2020 zum Nachteil von Herr F.________.  Vom Vorwurf der Hehlerei angeblich begangen am 29.04.2020 zum Nachteil von E.________. II. In Abänderung des Urteils vom 11.11.2020 ist er wegen der übrigen Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 47 Tagen unbedingt und zu einer unbedingten Verbindungsbusse von CHF 200 zu verurteilen. Ill. Es sei ihm für die Überhaft eine gerichtlich zu bestimmende Entschädigung durch den Kanton auszurichten. IV.