Auch wurde von keiner Partei ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt (vgl. Ziff. 1 der Verfügung vom 12. April 2021; pag. 2042 f.). Mit Schreiben vom 3. September 2021 teilte Rechtsanwalt B.________ den Berufungsrückzug bezüglich der angeordneten Landesverweisung (Sanktionspunkt 3 unter Bst. B. Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) mit. In den übrigen Punkten wurde an der Berufung festgehalten (pag. 2115).