I. des erstinstanzlichen Urteildispositivs) ist der Berufungserklärung kein Votum zu entnehmen. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. September 2021 erfolgte diesbezüglich sodann einen Antrag seitens der Verteidigung (vgl. E. I.5.1 unten). Innert angesetzter Frist erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung (pag. 1981 f.), beschränkt auf den Sanktionspunkt der Freiheitsstrafe (Sanktionspunkt 1 unter Bst. B. Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Auch wurde von keiner Partei ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt (vgl. Ziff.