1942 ff.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Januar 2021 (pag. 1959 f.) frist- und formgerecht die Berufung, beschränkt auf die Schuldsprüche wegen Raubes und Hehlerei (Bst. B. Ziff. I.1. und Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die angeordnete Landesverweisung für die Dauer von 20 Jahren (Sanktionspunkt 3 unter Bst. B. Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Betreffend den Sanktionspunkt der Freiheitsstrafe (Sanktionspunkt 1 unter Bst. B. Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteildispositivs) ist der Berufungserklärung kein Votum zu entnehmen.