Den Beschuldigten betreffend verfügte die Vorinstanz im Weiteren was folgt (Bst. C. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1832 f.): C. Weitere Verfügungen: 1. … 2. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. beiliegende Verfügung). Vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils gilt die Sicherheitshaft bis zum Strafantritt, längstens jedoch bis am 10.02.2021. 3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): 1 Minigrip mit drei Tabletten «Lyrica Pregabalinum 50 mg» 1 Paar Arbeitshandschuhe «Wander Grip» 1 Seitenschneider «Knipex» 1 Schraubenzieher