Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 17 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. September 2021 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleantin Schaer, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Herger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Raub, Hehlerei, Diebstahl, etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 11. November 2020 (PEN 20 638) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte über den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschul- digter) am 11. November 2020 das folgende Urteil (Bst. B. Ziff. I. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs; pag. 1830 ff., Hervorhebungen im Original): B. I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubes, begangen am 04.05.2020 in Bern, gemeinsam mit C.________ z.N. von F.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 110.00, 2. der Hehlerei, begangen in der Zeit von ca. 29.04.2020 bis 01.05.2020 in Genf, z.N. von E.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 3'000.00, 3. des Diebstahls, begangen am 04.05.2020 in Bern, gemeinsam mit C.________, z.N. von D.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 100.00, 4. des Hausfriedensbruchs, begangen am 04.05.2020 in Bern, gemeinsam mit C.________, z. N. von D.________, 5. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen in der Zeit vom 30.04.2020 bis 01.05.2020 in Genf, Nyon und eventuell anderswo in der Schweiz durch Fahren ohne Berechtigung, 6. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen bzw. festgestellt am 01.05.2020 in Nyon durch Mitfahren auf einem Motorrad ohne Schutzhelm, 7. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am ca. 04.05.2020 in Bern und evtl. einem unbekannten Ort in der Schweiz durch Besitz zum Konsum von 3 rezept- pflichtigen Tabletten Lyrica Pregabalinum 50mg sowie durch Konsum einer unbekannten Menge Kokain, Benzodiazepine und THC-haltige Substanzen, und in Anwendung der  Art. 30, 40, 41, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 lit. c und d, 66b Abs. 1, 103, 106, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1, 160 Ziff. 1, 186 StGB,  Art. 57 Abs. 5 lit. b, 90 Abs. 1, 95 Abs. 1 lit. a SVG,  Art. 3b Abs. 1 VRV,  Art. 19a Ziff. 1, 19a Ziff. 1 i.V.m. 19 Abs. 1 lit. d BetmG,  Art. 418, 426 Abs. 1 StPO 2 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und 15 Tagen, als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 29.05.2020 und 10.06.2020. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 167 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Busse von CHF 250.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 20 Jahren. 4. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8'900.00 und Auslagen von CHF 1'350.00, insgesamt bestimmt auf CHF 10'250.00. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] II. [Entschädigung amtliche Verteidigung] Den Beschuldigten betreffend verfügte die Vorinstanz im Weiteren was folgt (Bst. C. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1832 f.): C. Weitere Verfügungen: 1. … 2. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. beiliegende Verfü- gung). Vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils gilt die Sicherheitshaft bis zum Strafantritt, längstens jedoch bis am 10.02.2021. 3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): 1 Minigrip mit drei Tabletten «Lyrica Pregabalinum 50 mg» 1 Paar Arbeitshandschuhe «Wander Grip» 1 Seitenschneider «Knipex» 1 Schraubenzieher 4. Das Grillbesteck wird der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausgegeben. 5. Der von A.________ beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 420.00 wird zur Deckung seiner Busse von CHF 250.00 und zur Anrechnung an seine Verfahrenskosten verwendet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 8. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 9. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten). 3 11. Es wird bezüglich A.________ die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 12. Wird eine schriftliche Begründung verlangt oder nötig entsteht eine Gebühr von CHF 800.00. D. [Eröffnungsformel] Die Anordnung der Sicherheitshaft gegenüber dem Beschuldigten wurde von der Vorinstanz mit separater Verfügung vom 11. November 2020 kurz begründet (pag. 1839 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, mit Schreiben vom 17. November 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 1856 ff.). In den handschriftlichen Schreiben vom 18. November 2020 (pag. 1858) und 19. November 2020 (pag. 1860) führte der Beschuldigte persönlich erneut sinngemäss aus, die Berufung gegen das obgenannte Urteil anzumelden. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 6. Januar 2021 (pag. 1942 ff.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Januar 2021 (pag. 1959 f.) frist- und formgerecht die Berufung, beschränkt auf die Schuld- sprüche wegen Raubes und Hehlerei (Bst. B. Ziff. I.1. und Ziff. I.2. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs) sowie auf die angeordnete Landesverweisung für die Dauer von 20 Jahren (Sanktionspunkt 3 unter Bst. B. Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Betreffend den Sanktionspunkt der Freiheitsstrafe (Sanktions- punkt 1 unter Bst. B. Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteildispositivs) ist der Beru- fungserklärung kein Votum zu entnehmen. Anlässlich der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 10. September 2021 erfolgte diesbezüglich sodann einen Antrag seitens der Verteidigung (vgl. E. I.5.1 unten). Innert angesetzter Frist erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung (pag. 1981 f.), beschränkt auf den Sanktionspunkt der Freiheitsstrafe (Sanktions- punkt 1 unter Bst. B. Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Auch wurde von keiner Partei ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsan- waltschaft beantragt (vgl. Ziff. 1 der Verfügung vom 12. April 2021; pag. 2042 f.). Mit Schreiben vom 3. September 2021 teilte Rechtsanwalt B.________ den Beru- fungsrückzug bezüglich der angeordneten Landesverweisung (Sanktionspunkt 3 unter Bst. B. Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) mit. In den übrigen Punkten wurde an der Berufung festgehalten (pag. 2115). 3. Verschiebung des oberinstanzlichen Verhandlungstermins Mit Verfügung vom 31. August 2021 (pag. 2111 f.) verschob die Verfahrensleitung infolge des zwischenzeitig erfolgten Berufungsrückzugs von C.________ die ur- sprünglich auf Donnerstag, 9. September 2021, 08:30 Uhr und Montag, 13. Sep- tember 2021, 15:00 Uhr, angesetzte Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer im Einverständnis des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft auf Frei- 4 tag, 10. September 2021, 08:30 Uhr (Beweisverfahren/Parteiverhandlungen) und Montag, 13. September 2021, 15:00 Uhr (Urteilseröffnung). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung vom 10. September 2021 wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein ergänzender Bericht im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung (datierend vom 7. September 2021; pag. 2121), ein Strafregisterauszug (datierend vom 31. August 2021; pag. 2104 ff.) sowie ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun (datie- rend vom 27. August 2021; pag. 2108 f.) eingeholt. Den Parteien wurden Kopien zugestellt bzw. an der Verhandlung abgegeben. In der Berufungsverhandlung vom 10. September 2021 wurde der Beschuldigte schliesslich erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 2125 ff.). 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge des Beschuldigten Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte die Verteidigung die in der Berufungserklärung gestellten Anträge (pag. 1959 f.) und führte präzisie- rend sowie ergänzend aus (pag. 2134): I. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11.11.2020 sei teilweise aufzuheben der Be- schuldigte sei freizusprechen:  Vom Vorwurf des Raubes angeblich begangen am 04.05.2020 zum Nachteil von Herr F.________.  Vom Vorwurf der Hehlerei angeblich begangen am 29.04.2020 zum Nachteil von E.________. II. In Abänderung des Urteils vom 11.11.2020 ist er wegen der übrigen Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 47 Tagen unbedingt und zu einer unbedingten Verbindungsbusse von CHF 200 zu verurteilen. Ill. Es sei ihm für die Überhaft eine gerichtlich zu bestimmende Entschädigung durch den Kanton auszu- richten. IV. Das Honorar des amtlichen Anwaltes sei gestützt auf die noch einzureichende Kostennote gerichtlich zu bestimmen. 5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Der stellvertretende Generalstaatsanwalt G.________ stellte und begründete an- lässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 2137 f.): 5 I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11. November 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig gesprochen wurde: 1.1. des Diebstahls, begangen am 4. Mai 2020 in Bern, gemeinsam mit C.________, z.N. von D.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 100.00; 1.2. des Hausfriedensbruchs, begangen am 4. Mai 2020 in Bern, gemeinsam mit C.________, z.N. von D.________; 1.3. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen in der Zeit vom 30. April 2020 bis 1. Mai 2020 in Genf, Nyon und evtl. anderswo in der Schweiz durch Fahren ohne Berechti- gung; 1.4. 1.4. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen bzw. festgestellt am 1. Mai 2020 in Nyon durch Mitfahren auf einem Motorrad ohne Schutzhelm schuldig erklärt wurde; 1.5. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen ca. am 4. Mai 2020 in Bern und evtl. einem unbekannten Ort in der Schweiz durch Besitz zum Konsum von 3 rezeptpflichti- gen Tabletten Lyrca Pregabalinum 50 mg sowie durch Konsum einer unbekannten Menge Ko- kain, Benzodazepine und THC-haltige Substanzen. 2. A.________ verurteilt wurde zu einer Busse von CHF 250.00, unter Festsetzung der Ersatzfrei- heits-strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage. 3. Verfügungen gemäss Ziff. 3 - 5 des Urteilsdispositivs getroffen wurden. II. A.________ sei schuldig zu sprechen: 1. des Raubes, begangen am 4. Mai 2020 in Bern, gemeinsam mit C.________, z.N. von F.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 110.00. 2. der Hehlerei, begangen in der Zeit von ca. 29. April 2020 bis 1. Mai 2020 in Genf, z.N. von E.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 3000.00 und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 29. Mai 2020 und 10. Juni 2020, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. einer Landesverweisung von 20 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD). III. 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen; 2. Es seien die weiteren üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der beschränkten An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. E. I.2 hiervor), hat die Kam- mer die Schuldsprüche wegen Raubes und Hehlerei (Bst. B. Ziff. I.1. und Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1830) sowie im Sanktionspunkt die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten und 15 Tagen (Sanktionspunkt 1 unter Bst. B. Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 1830) zu überprü- fen. Konsequenterweise ist auch die erstinstanzliche Verlegung der Verfahrenskos- 6 ten Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens (Art. 428 Abs. 3 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Ausserdem muss die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren festgesetzt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Praxisgemäss ist schliesslich über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden (Bst. C. Ziff. 8. und. 9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Schuldsprüche wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, einfacher Verkehrsregelverletzung sowie wegen Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Bst. B. Ziff. I.3.-7., die Verurteilung zu einer Busse von CHF 250.00, unter Festsetzung der Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage gemäss dem Sanktions- punkt 2 unter Bst. B. Ziff. I. sowie die Verfügungen gemäss Bst. C Ziff. 3.-5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1830 bzw. 1832) sind damit in Rechtskraft erwachsen. Die angeordnete Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem sind Folgen der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs (Sanktionspunkt 3 unter Bst. B. Ziff. I. sowie Bst. C. Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1830) und damit von Katalogdelikten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Da diese Schuldsprüche nicht angefochten sind, bildet auch die Landesverweisung nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der auf den Sanktionspunkt der Freiheitsstrafe beschränkten Anschlussberufung der General- staatsanwaltschaft ist die Kammer diesbezüglich nicht an das Verschlechterungs- verbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil in diesem Punkt auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung zum Vorfall vom 4. Mai 2020 in Bern – Vorwurf des Raubes gemäss der Anklageschrift Bst. B Ziff. 1 7. Sachverhalt 7.1 Vorwurf gemäss Anklage Gegenstand der Berufung des Beschuldigten ist zunächst der Schuldspruch wegen Raubes. Mit Anklageschrift vom 3. September 2020 wird diesem hierzu Folgendes vorgeworfen (pag. 1679 f.): B. A.________ 1. Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB) begangen am 04.05.2020, ca. 20:20 Uhr, in Bern, K.________strasse, Höhe K.________strasse/N.________ (Örtlichkeit), zusammen in Mittäterschaft mit A.________ [recte: C.________], zum Nachteil von F.________, wie folgt: 7 F.________ lief auf der K.________strasse in Richtung L.________platz. C.________ überholte ihn von hinten, stellte sich vor ihn und sprach ihn an. Im gleichen Moment packte A.________ das Opfer von hinten (mit dem Arm um den Hals). Mit der anderen Hand hielt er den Arm des Opfers fest und riss dessen Uhr (Constantin Durmont Calendar, Wert Euro 99.35, entsprechend ca. CHF 110.00) vom Handgelenk. F.________ schlug mit seinem Ellbogen nach hinten, woraufhin A.________ von ihm abliess und mit dem Deliktsgut flüchtete. C.________ blieb zuerst noch vor Ort und sagte zu F.________, er solle nicht die Polizei rufen. Danach entfernte sich dieser auch von den Örtlichkeiten. Mittäterschaft: C.________ und A.________ fassten einen gemeinsamen Tatentschluss, dem Opfer – unter Gewalt- anwendung – Vermögenswerte zu entwenden und sich daran einen finanziellen Vorteil zu verschaffen auf welchen sie keinen Anspruch hatten. Sie wirkten zusammen bzw. gingen arbeitsteilig vor und wa- ren mit dem Tatbeitrag des andern einverstanden. 7.2 Rahmengeschehen und unbestrittener Sachverhalt Wie obenstehend bereits angeführt (vgl. E. I.1), erkannte die Vorinstanz den Be- schuldigten neben dem bestrittenen und vorliegend zu beurteilenden Raub u.a. schuldig des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs, begangen am 4. Mai 2020 um 14:00 Uhr am H.________weg in Bern (S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 1887 ff.; Ziff. B. I. 3.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1830). Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten sind die Schuld- sprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.2 und E. I.6 hievor). Alle drei Delikte soll der Beschuldigte in Mittäterschaft mit C.________ begangen haben. Damit ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 4. Mai 2020 mit C.________ im I.________quartier in Bern aufgehalten hat und beide nach dem Einschleich- diebstahl (Hausfriedensbruch und Diebstahl) in polizeiliche Gewahrsam genommen wurden. Der Beschuldigte wurde gleichentags um 18:20 Uhr und C.________ um 18:50 Uhr aus der Polizeiwache J.________ (Stadtteil) entlassen. Weiter wird seitens des Beschuldigten nicht bestritten, dass F.________ am 4. Mai 2020 in Bern überfallen worden ist (vgl. S. 14 des Protokolls der oberinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 2135). 7.3 Bestrittener Sachverhalt Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 zog C.________ seine Berufung vom 23. November 2020 gegen das erstinstanzliche Urteil zurück (pag. 2073). Der Beschuldigte be- streitet demgegenüber die Begehung des Raubes und damit den ganzen ihm gemäss der Anklageschrift in Ziff. B. 1. (vgl. E. II.7.1 hievor) vorgeworfenen Sach- verhalt weiterhin. Mit nachfolgender Beweiswürdigung ist demnach zu klären, ob die Täterschaft dem Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. 8. Beweiswürdigung 8.1 Beweismittel Als subjektive Beweismittel befinden sich zunächst die Aussagen von F.________ (nachfolgend auch Opfer) anlässlich der polizeilichen Einvernahme (pag. 251 ff.) und Fotovorweisung (pag. 256 ff.) vom 5. Mai 2020 sowie der Konfrontationsein- 8 vernahme vom 30. Juni 2020 (pag. 259 ff.) in den Akten. Weiter liegen der Kammer die Aussagen von C.________ anlässlich der Hafteröffnung vom 21. Mai 2020 (pag. 16 ff. und pag. 286 f.), der delegierten Einvernahme vom 28. Mai 2020 (pag. 152 ff. und pag. 276 ff.), der Konfrontationseinvernahme vom 30. Juni 2020 (pag. 288 ff.), der Schlusseinvernahme vom 30. Juli 2020 (pag. 165 ff. und pag. 305 ff.) sowie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2020 (pag. 1788 ff.) vor. Schliesslich liegen auch die Aussagen des Beschuldigten an- lässlich der Hafteröffnung vom 29. Mai 2020 (pag. 64 ff. bzw. pag. 309 f.), der Ver- handlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 30. Mai 2020 (pag. 89 ff. und pag. 318 f.), der delegierten Einvernahme vom 9. Juni 2020 (pag. 178 ff. und pag. 311 ff.), der Konfrontationseinvernahme vom 30. Juni 2020 (pag. 320 ff.), der Schlusseinvernahme vom 30. Juli 2020 (pag. 188 ff. und pag. 336 ff.) der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2020 (pag. 1792 ff.) sowie der Be- rufungsverhandlung vom 10. September 2021 (pag. 2126 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die ihr zur Verfügung stehenden Aussagen des Opfers sowie von C.________ und des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben (S. 23-32 ff. der Urteilsbegründung; pag. 1893 ff.). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergän- zende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Aussagen aufdrän- gen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer (E. 0 hienach). Im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme vom 10. September 2021 (pag. 2127 ff.) bestätigte der Beschuldigte grösstenteils die von ihm bereits ge- machten Aussagen. Soweit die Aussagen vor Berufungsgericht relevant sind oder massgeblich von den vorherigen abweichen, geht die Kammer in der nachfolgen- den Beweiswürdigung (E. 0 hienach) darauf ein. Als objektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 13. Mai 2020 (pag. 220 ff.), die Rechnung von Amazon EU S.à.r.l. vom 6. Juni 2018 (pag. 225), der Nachtrag zum vorgenannten Anzeigerapport vom 23. Juni 2020 (pag. 227 ff.), die anlässlich der Anhaltung vom 4. Mai 2020 gemachten Ganzkör- perfotos von C.________ und A.________ (pag. 231), die Akten-/Telefonnotiz der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2020 (pag. 232), die anlässlich der Anhaltung vom 4. Mai 2020 erstellten Effektenverzeichnisse (pag. 233 ff.), Fotos des vom Beschuldigten anlässlich dessen Zuführung mitgeführten Mobiltelefons (pag. 237-241) und SIM-Karte (pag. 236), der Nachtrag zum vorgenannten Anzei- gerapport vom 21. Juli 2020 inkl. SBB-Fahrplan (pag. 242 ff.) sowie die Akten- und Telefonnotiz der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2020 bezüglich ihrer Nachfrage bei der Kantonspolizei betreffend die rückwirkende Überwachung der Rufnummer von A.________ (pag. 245 f.) samt Foto der SIM-Karte (pag. 248) und IRC-Report (pag. 250) vor. Hinzu kommen die oberinstanzlich eingeholten Be- weismittel (siehe E. I.4 hievor). 8.2 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Gemäss der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vermögen es die objektiven Be- weismittel nicht, die angeschuldigte Tat zu beweisen. Es bestünden aber dennoch eine Vielzahl von objektiven Beweismitteln – z.B. die Entlassungszeiten der Be- 9 schuldigten (C.________ und A.________) vom Polizeiposten J.________ (Stadt- teil) nach deren Anhaltung am 4. Mai 2020, das in diesem Zusammenhang erstellte Effektenverzeichnis sowie Fotos der Beschuldigten und die mit dem Opfer durchge- führte Fotovorweisung – die Hinweise zu den Abläufen gäben und erlaubten, ein Puzzle zusammenzusetzen (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1904). Nach Würdigung der subjektiven Beweismittel erachtete die Vorinstanz die Aussa- gen der beiden Beschuldigten infolge zahlreicher Unstimmigkeiten als unglaubhaft. Die Aussagen des Opfers beurteilte sie, abgesehen von einzelnen Unstimmigkei- ten, als gleichbleibend, erlebnisbasiert und relativ differenziert. Für die Vorinstanz war im Weiteren kein plausibler Grund ersichtlich, weswegen das Opfer lügen bzw. den Sachverhalt frei erfinden und den ihm völlig unbekannten C.________ belasten sollte (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1909). Als Beweisergebnis hielt die Vorinstanz sodann fest, als gewichtigstes Indiz er- scheine die genaue Beschreibung von C.________ sowie dessen spätere Identifi- kation durch das Opfer anlässlich der Fotovorweisung vom 5. Mai 2020. Auch habe das Opfer vom Beschuldigten A.________ eine relativ genaue Beschreibung abge- ben können. Weiter sei die Nähe des Tatortes zum Polizeiposten J.________ (Stadtteil) auffällig. Auch befinde sich dieser «grob gesehen Richtung Bahnhof». Die Aussagen der Beschuldigten betreffend hielt sie fest, es bestünden zu viele Widersprüchlichkeiten, weshalb ihr Alibi nicht glaubwürdig erscheine. Als Beispiel einer offensichtlichen Lüge verwies sie auf die angeblichen Telefonate zwischen den Beschuldigten, obwohl gemäss Effektenverzeichnis vom 4. Mai 2020 C.________ kein Telefon dabeigehabt habe. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass keine sinnvollere Alternative denkbar sei, als dass A.________ nach seiner Entlassung in der Nähe des Polizeipostens auf C.________ gewartete habe und sie anschliessend zusammen erneut einen Versuch unternahmen, Beute zu ma- chen. Auch die kriminelle und einschlägige Vorgeschichte der Beschuldigten spre- che für deren Täterschaft. Die Vorinstanz stützte sich auf die glaubhaften Aussa- gen des Opfers und ging vom angeklagten Sachverhalt aus (S. 40 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1910 ff.). 8.3 Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Die Verteidigung brachte erst- (S. 21 des Protokolls der vorinstanzlichen Hauptver- handlung; pag. 1806) sowie oberinstanzlich (S. 13 ff. des Protokolls der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung; pag. 2134 ff.) im Wesentlichen vor, die Anklage stütze sich auf eine Vermutung seitens der Staatsanwaltschaft. Es lägen keine ob- jektiven Beweismittel vor, der Beschuldigte sei nicht erkannt worden. Der Beschul- digte sei, wie er sich bereits anlässlich der Hafteröffnung geäussert habe, am Tat- tag zum Tatzeitpunkt nicht mit C.________ unterwegs gewesen. Die Kameras am Bahnhof seien entgegen dem Antrag des Beschuldigten nicht ausgewertet worden. Die Pflicht, auch entlastende Beweismittel zu finden, sei nicht erfüllt, dies dürfe aber nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen. Die Abläufe passten zeitlich nicht zusammen: Die Tat habe um 20:00 Uhr stattge- funden. Der Beschuldigte sei um 18:20 Uhr entlassen worden. Dass der Beschul- 10 digte 1.5 Stunden warte und dann einen Raub von CHF 100.00 begehe, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte sei, wie auch C.________ selber bestätigt habe, vor diesem in die Stadt gefahren. Auch C.________ habe am 28. Mai 2020 ausge- sagt, den Beschuldigten später am Bahnhof wieder getroffen zu haben (pag. 282 Z. 402 f.). Der Beschuldigte sei beim Raub nicht dabei gewesen. Die K.________strasse sei eine viel befahrene Strasse. Es gebe zahlreiche Bot- schaften mit Kameras. Trotzdem seien keine Zeugen gefunden worden, die den Beschuldigten identifizierten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte unter diesen Umständen einen Raub begehe. Das Risiko, gesehen zu werden, sei hoch. Absurd sei auch die Angabe im Anzeigerapport, wonach die Beschuldigten beim Raub in Richtung L.________platz unterwegs gewesen sein sollen. Dies wür- de bedeuten, dass sie sich nochmals in Richtung Polizeiposten bewegt hätten. Die Schilderung des Opfers anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 5. Mai 2020 von der Person, die ihn festgehalten habe (schlank, graue Trainerhosen, weisse Turnschuhe und ein kariertes Oberteil) treffe nicht auf den Beschuldigten zu. Dies sei anhand des Fotos, welches C.________ und den Beschuldigten beim Tathergang des vorgehenden Einschleichdiebstahls zeige, überprüfbar. Der Be- schuldigte trage darauf schwarze Turnschuhe, schwarze Hosen sowie ein schwar- zes Oberteil. Zudem trage er einen Rucksack, dies sei vom Opfer aber nicht als Si- gnalisation angegeben worden. Der Beschuldigte sei auch nicht wirklich schlank. Dass etwas geschehen sei, werde nicht abgestritten. C.________ sei erkannt wor- den, der Beschuldigte aber nicht. Ihm könne die Täterschaft nicht nachgewiesen werden. Letztlich wird vom Verteidiger angeführt, der Beschuldigte bleibe betreffend den Vorwurf des Raubes hartnäckig, obwohl er zugebe, kein Unschuldslamm zu sein, was auch aus den Akten hervorgehe. Zudem wäre es aus der Sicht des Beschul- digten besser gewesen, nicht auf allfällige Kameraaufnahmen zu verweisen, den- noch habe er dies getan. Der Beschuldigte sei glaubwürdig. 8.4 Argumente der Staatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt oberinstanzlich zusammengefasst – die von der Regionalen Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente mitumfassend (vgl. S. 14 f., des Protokolls der vorinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 1799 f.) – vor (S. 17 ff. des Protokolls der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung; pag. 2138 ff.), während C.________ die Berufung zurückgezogen habe, be- streite der Beschuldigte den Raub immer noch. Zahlreiche Indizien, die zusammen ein hinreichend klares Bild von der Täterschaft des Beschuldigten vermittelten, sei- en jedoch vorliegend. Insbesondere würden die Aussagen der Beschuldigten Un- stimmigkeiten aufweisen: Beide Beschuldigten gäben an, zur Tatzeit, um 20:20 Uhr, bereits im Zug nach Genf gewesen zu sein. Wie die Vorinstanz schlüssig dargelegt habe (pag. 1906 f.), seien die Beschuldigten aufgrund ihrer Angaben klarerweise nicht mit dem Direkt- zug nach Genf gefahren. Nur mit diesem sei es aber möglich, um 21:00 Uhr, wie C.________ zu Protokoll gegeben habe, in Genf einzutreffen. Die Aussagen der Beschuldigten über die gemeinsame Rückkehr nach Genf könnten nicht stimmen. 11 Die Kameraaufnahmen des Bahnhofs Bern würden zudem lediglich 72 Stunden gespeichert, weshalb deren Sichtung heute nicht mehr möglich sei. Nach Akzeptanz des erstinstanzlichen Urteils durch C.________ würden die Aus- sagen des Beschuldigten überdies noch mehr «schwächeln». Auch lasse die Ur- teilsakzeptanz von C.________ nur den Schluss zu, dass es sich beim vom Opfer geschilderten zweiten Täter (pag. 265 f.) um den Beschuldigten handeln müsse. C.________ kenne sich nicht aus in Bern und andere Kollegen habe dieser hier nicht. Gemäss ihren Aussagen seien die Beschuldigten, abgesehen vom Aufenthalt bei der Polizei, die ganze Zeit zusammen gewesen. Dem Vorbringen der Verteidigung, die Kleider des Beschuldigten auf dem Foto stimmten nicht mit der Schilderung des Opfers überein, sei entgegenzuhalten, dass im Rucksack des Beschuldigten Ersatzkleider gefunden worden seien. Dieser habe sich ohne Weiteres umziehen können. Das Opfer habe die Person, welche ihn von hinten angegriffen habe, nur für wenige Sekunden von hinten gesehen, dennoch habe dieses anlässlich der Einvernahme vom 30. Juni 2020 auf Vorhalt des Fotos (pag. 273) ausgesagt, es könne wegen der Grösse, dem Alter und der Postur sehr wohl der Beschuldigte gewesen sein (pag. 266 f. Z. 263 ff.). Der Modus operandi der Täter sei ein Klassiker: Nach Ablenkung des Opfers durch die erste Person werde es von der zweiten Person überrumpelt. Der Beschuldigte habe zu Protokoll gegeben, dass er keine billige Uhr stehlen würde. Die vorliegend gestohlene Uhr könne aus Distanz und bei lediglich kurzer Begutachtung aber als teure Uhr erscheinen. Der Beschuldigte habe es zudem auch als lohnenswert er- achtet, Grillbesteck zu entwenden. Auch sei es nicht weniger risikoreich, am hell- lichten Tag in ein Haus einzubrechen, als an einer vielbefahrenen Strasse einen Raub zu begehen. Die beiden Täter seien forsch und unerschrocken zu Werke ge- gangen und hätten das Risiko nicht gescheut. Das Opfer habe erlebnisbasiert und glaubhaft ausgesagt. Es habe das Kernge- schehen so gut wie möglich beschrieben. Zudem habe es C.________ zweifelsfrei identifiziert. Für dessen Glaubwürdigkeit spreche zudem, dass es offen zugegeben habe, dass es den zweiten Täter nicht klar identifizieren könne. Der Vorinstanz sei zuzustimmen, den Opferaussagen sei Glauben zu schenken. Der Beschuldigte hingegen habe immer wieder andere Versionen zu Protokoll ge- geben. In seinen Äusserungen seien viele Widersprüche enthalten. Er handle frei nach dem Motto: Angriff ist die beste Verteidigung. Immer wenn er in Bedrängnis gerate, reagiere er mit zynischen Gegenfragen. Weiter werde der Beschuldigte oft aggressiv und teilweise laut. Beispielsweise habe er anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung, als er von der Gerichtspräsidentin auf seine widersprüchlichen Anga- ben zum Treffpunkt mit C.________ angesprochen worden sei, geantwortet, was es für einen Unterschied mache, ob Perron, Bus oder Bahnhof. Hauptsache sei, dass sie sich getroffen hätten (pag. 1796 Z. 39 ff.). Diese Reaktion mache deutlich, dass der Beschuldigte mit dem Rücken zur Wand gestanden sei. Dieses Bild vor der ersten Instanz habe sich auch oberinstanzlich bestätigt. Entgegen seiner Be- teuerung, immer alles zuzugeben, was er gemacht habe, habe der Beschuldigte auch nachweislich gelogen: Gemäss seinen Aussagen habe der Beschuldigte mit 12 C.________ telefoniert, um den Treffpunkt abzumachen (pag. 337 Z. 242 f.). Fakt sei aber, dass C.________ kein eingelöstes Telefon bei sich gehabt habe. Damit seien Anrufe nicht möglich gewesen. In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschuldigte, auf diese Unstimmigkeit angesprochen, sodann ergänzt, sein Kollege habe mit dem Gerät von einer Drittperson angerufen. Damit habe er sich erneut widersprochen. Entgegen seinen Behauptungen habe der Beschuldigte den Raub als Mittäter be- gangen. Beweismässig sei der Sachverhalt erstellt. 8.5 Beweiswürdigung der Kammer 8.5.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1873 ff.). Die Kammer erachtet die Erwägungen der Vorinstanz grundsätzlich als korrekt und verweist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen ebenfalls auf deren Ausführungen (vgl. S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 1876 ff.). 8.5.2 Würdigung der objektiven Beweismittel Nach dem Anzeigerapport vom 13. Mai 2020 (pag. 220 ff.) hat F.________ münd- lich angegeben, auf der Strecke von der M.________ (Örtlichkeit) Richtung L.________platz an der K.________strasse auf Höhe der N.________ (Örtlichkeit) sei ein junger Mann an ihm vorbeigelaufen. In diesem Moment habe der (zum Zeit- punkt des Eingangs der Meldung am 4. Mai 2020 um 20:27 Uhr) noch als unbe- kannt bezeichnete zweite Täter ihn von hinten gepackt und ihm die Uhr vom Hand- gelenk gerissen. Diesen habe er zu keinem Zeitpunkt gesehen. Die Täter seien auf der K.________strasse Richtung O.________ (Stadtteil) davongerannt. Neben den Angaben zu den Massnahmen vor Ort, wonach auf den Überwachungsbildern der P.________ (Örtlichkeit), Q.________ (Örtlichkeit) sowie der N.________ (Örtlich- keit) weder die Täterschaft noch die Tat gesehen werden konnte, hielt der Einsatz- leiter des vorliegenden Falles bei den Bemerkungen auf Seite zwei des Anzeige- rapportes fest, dass es sich beim unbekannten Täter – neben C.________ – um A.________ handeln könnte. Beide seien am 4. Mai 2020 wegen eines Ein- schleichdiebstahls angehalten und gleichentags von der Polizeiwache J.________ (Stadtteil) wieder entlassen worden. Diese befände sich 750 Meter vom Tatort an der K.________strasse entfernt und auf dem Weg in die Innenstadt Bern [recte: Der Tatort befindet sich von der Polizeiwache auf dem Weg in die Innenstadt, vgl. auch S. 4 des Haftantrages vom 29. Mai 2020; pag. 84]. Beim Deliktsgut handle es sich um eine Uhr der «Marke Constantin Durmont, Material unedles Metall, Farbe Weiss» im Wert von CHF 99.00. Der Rechnung von Amazon EU S.à.r.l. vom 6. Juni 2018 adressiert an das Opfer (pag. 225) ist sodann die genaue Bezeichnung der «Constantin Durmont Calen- dar» zu entnehmen. Demnach handelt es sich um eine analoge automatische Her- renuhr mit braunem Lederband im Wert von 99.35 Euro (inkl. Mehrwertsteuer). 13 Im Nachtrag vom 23. Juni 2020 zum obgenannten Anzeigerapport (pag. 227 ff.) wird bezüglich des Einschleichdiebstahls vom 4. Mai 2020 festgehalten, dass A.________ am 4. Mai 2020 nach Abarbeitung des Einschleichdiebstahls um 18:20 Uhr und C.________ um 18:50 Uhr aus der Polizeiwache J.________ (Stadtteil) entlassen worden seien. A.________ habe bei dessen Anhaltung am 4. Mai 2020 im Rucksack Kleider mitgeführt. Diese seien nicht separat aufgeführt oder fotogra- fiert worden. Es könne auf die Möglichkeit geschlossen werden, dass sich A.________ nach dem Verlassen der Polizeiwache J.________ (Stadtteil) umge- zogen habe und auf die Beschreibung des Opfers passen könnte. Weiter ist dem Nachtrag die Anhaltung von C.________ am 20. Mai 2020 sowie von A.________ am 27. Mai 2020 in Genf zu entnehmen. Beide Beschuldigten hätten bei ihrer An- haltung ein Mobiltelefon auf sich getragen. Mittels einer ICR-Abfrage [recte: IRC- Abfrage] seien die Provider erhältlich gemacht worden. Herausgestellt habe sich, dass die Mobilnummer von C.________ erst ab dem 12. Mai 2020 in Betrieb ge- nommen worden sei. Die Rufnummer von A.________ sei seit dem 13. Dezember 2019 in Betrieb, der Inhaber der Rufnummer sei vermutlich jedoch eine fiktive Per- son. Der Antwort der Lycamobile AG, die infolge genehmigter Rückidentifikation erhältlich gemacht worden sei, sei zu entnehmen, dass die Mobilnummer von A.________ während der Tatzeit bei keinem schweizerischen Netzanbieter einge- loggt gewesen sei. Dies gäbe Rückschluss darauf, dass das Mobiltelefon nur mit- tels WLAN verbunden gewesen sei oder A.________ erst nach der Tatzeit die SIM Karte aktiviert resp. sein Mobiltelefon eingesetzt habe. Abschliessend wird im Nachtrag festgehalten, Abklärungen bei der temporären Zuzugsadresse der beiden Beschuldigten hätten ergeben, dass beide in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2020 nicht in der Unterkunft gewesen seien. Anlässlich der Anhaltung nach dem Einschleichdiebstahl am 4. Mai 2020 wurden bei der erkennungsdienstlichen Behandlung von A.________ sowie von C.________ Ganzkörperfotos erstellt (pag. 230 f.). Gemäss den Effektenverzeich- nissen (pag. 233 ff.) hat A.________ am 4. Mai 2020 u.a. ein Mobiltelefon Sam- sung inkl. SIM-Karte Lycamobile mit sich geführt. Bei C.________ wurde kein Mo- biltelefon verzeichnet. Der Akten-/Telefonnotiz vom 31. Juli 2020 der Staatsanwältin R.________ (pag. 245 f.) ist im Zusammenhang mit den vorgenannten Abklärungen zu entneh- men, dass A.________ bei seiner Verhaftung ein Mobiltelefon «Royalstar» bzw. Louis Vuitton inkl. SIM-Karte von Lycamobile (vgl. Fotos auf pag. 238 ff.) bei sich hatte. Gestützt auf die Nummer der SIM-Karte sei die IRC-Abfrage vorgenommen worden. Dabei seien gemäss einer Kontrollüberprüfung keine Fehler vorgefallen. Dass diese rückwirkende Überwachung keine Ergebnisse ergeben habe, deute darauf hin, dass A.________ zu dieser Zeit eine andere SIM-Karte/Rufnummer verwendet habe. Dafür spreche auch das Effektenverzeichnis vom 4. Mai 2020 von A.________, welches ein Mobiltelefon der Marke Samsung und eine Karte von Ly- camobile, von welcher aber keine genaueren Angaben existieren, auflistet. Bei sei- ner Inhaftierung habe er nur das Mobiltelefon «Royalstar» bzw. Louis Vuitton dabei gehabt. Offenbar habe er das Mobiltelefon und somit evtl. auch die SIM-Karte ge- wechselt. 14 Im Nachtrag vom 21. Juli 2020 (pag. 242 f.) wird ausgeführt, infolge der Beweisan- träge der Verteidigung (vgl. Akten- und Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2020; pag. 232) hätten Abklärungen bezüglich der Videoüberwachung am Bahnhof Bern ergeben, dass das Bildmaterial nur 72h gespeichert werde und nicht mehr ediert werden könne. Nicht zu eruieren seien überdies die Abfahrtszeit, das Gleis und die Zugrichtung der beiden Beschuldigten. Es bestünden mehrere Fahr- wege, um mit dem Zug nach Genf zu gelangen (Verweis auf den Ausdruck des SBB-Fahrplans; pag. 244). Aus den Vorakten P/7826/2020 der Staatsanwaltschaft Genf ist überdies ein ähnli- ches deliktisches Zusammenwirken wie das Vorgeworfene zwischen dem Beschul- digten und C.________ zu entnehmen. So entwendete C.________ am 6. Mai 2020 einer Frau, die zuvor vom Beschuldigten abgelenkt wurde, das Mobiltelefon (vgl. Vorhalt anlässlich der Schlusseinvernahme vom 30. Juli 2020; pag. 339 Z. 315 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass C.________ und A.________ im gleichen Quartier (I.________quartier) am Nachmittag des gleichen Tages (4. Mai 2020) einen, durch den Beschuldigten von Anfang an unbestrittenen, Ein- schleichdiebstahl verübten. Der Beschuldigte befand sich bis um 18:20 Uhr und C.________ bis um 18:50 Uhr in Polizeigewahrsam auf dem Polizeiposten J.________ (Stadtteil). Nach Entlassung vergingen rund 1.5 Stunden bis zum Überfall auf das Opfer. Unter Berücksichtigung der Standorte des Polizeipostens J.________ (Stadtteil) an der S.________strasse und des Tatorts an der K.________strasse / N.________ (Örtlichkeit), geht die Zeit entgegen dem Vor- bringen der Verteidigung mehr als auf, zumal ein passendes Opfer noch «abgewar- tet» werden musste. Das Diebesgut, die Uhr, konnte sowohl in den Effekten des Beschuldigten als auch bei C.________ nicht gefunden werden. Da diese jedoch erst am 20. bzw. 27. Mai 2020 in Genf angehalten werden konnten, kann aus diesem Umstand nichts zu- gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Durchaus vorstellbar ist, dass diese in der Zwischenzeit verkauft, versteckt oder weggeworfen wurde. Auch geht das Vorbringen der Verteidigung, die Kameras am Bahnhof seien, ent- gegen dem anfänglichen Antrag des Beschuldigten, nicht ausgewertet worden, fehl. So bemühte sich die Staatsanwaltschaft die Kameraaufnahmen vom Tattag erhältlich zu machen. Dies war jedoch mangels längerfristiger Speicherung nicht möglich. Der Umstand, dass die Mobilnummer des Beschuldigten in keinem Schweizer Netz eingeloggt war und C.________ erst ab dem 12. Mai 2020 eine Nummer in Betrieb hatte, spricht weder für noch gegen den Beschuldigten. Der Beschuldigte konnte auch via WLAN verbunden gewesen sein. C.________ trug jedoch bei der polizeili- chen Festhaltung nach dem Einschleichdiebstahl am H.________weg nachweislich kein Mobiltelefon auf sich (Effektenverzeichnis; pag. 235). 15 8.5.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel Aussagen des Opfers – F.________ Das Opfer hat zwei Mal zum Sachverhalt ausgesagt. Vor der Polizei gab das Opfer am 5. Mai 2020 zu Protokoll, mit dem linken Ellbogen sofort nach hinten geschla- gen zu haben, als der zweite Täter von hinten den Arm um seinen Hals gelegt und die Uhr vom linken Handgelenk gerissen habe. Die Täterschaft habe sodann von ihm abgelassen (pag. 252 Z. 43 ff., pag. 254 Z. 114). Bei der Staatsanwaltschaft anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 30. Juni 2020 sagte das Opfer zum Tatverlauf weiter aus, er sei ganz entspannt gewesen und habe das nicht erwartet. Deshalb habe die Person ihn gleichzeitig mit der rechten Hand im Würgegriff haben und mit der linken Hand die Uhr abreissen können. Das Armband sei kaputt ge- gangen (pag. 264 f. Z. 181 f., Z. 186 und Z. 193). Das Opfer identifizierte C.________ zu 100% in der Fotovorweisung als den Täter, der sich vor ihn hingestellt habe, bevor er vom zweiten Täter um den Hals gepackt worden sei (pag. 253 Z. 75 f., pag. 256). Auch anlässlich der Konfrontationseinver- nahme hatte das Opfer daran keine Zweifel (pag. 266 Z. 242, pag. 267 Z. 274 ff., pag. 268 Z. 311). Der zweite Täter sei von hinten gekommen. Lediglich als die Täterschaft geflüchtet sei, habe er diesen Täter, allerdings nur von hinten, zu se- hen bekommen (pag. 252 Z. 60 f., pag. 253 Z. 82, pag. 263 Z. 148 f., pag 265 Z. 221). Die Aussagen des Opfers, den Beschuldigten auf der Fotovorweisung nicht identifizieren bzw. diesen nicht wiedererkennen zu können, leuchten somit ein (pag. 253 Z. 82 bzw. pag. 266 Z. 252). Folgendes Signalement vom zweiten Täter konnte das Opfer bei seinen Einvernahmen dennoch zu Protokoll geben: männlich, ca. 20 Jahre alt, schwarze bzw. dunkle kurze Haare, ca. 179 cm bzw. 1.74 Meter gross, etwas grösser als die Person, die vor ihm gestanden sei, schlank (pag. 252 Z. 58 ff., pag. 266 Z. 228 ff.). Folgerichtig gab das Opfer bei der Konfrontationsein- vernahme an, zum Beschuldigten könne er nichts sagen, weil er sein Gesicht nicht gesehen habe (pag. 267 Z. 293). Aber es könne die rechte Person auf dem vorge- haltenen Foto (vgl. pag. 273) «wegen der Grösse, wegen dem Alter, wegen der Postur» (pag. 267 Z. 269) «wegen der körperlichen Merkmale» (pag. 268 Z. 312) sein. Das Opfer aggravierte somit nicht bzw. belastete den Beschuldigten nicht un- besehen. Zudem bemerkte es Nebensächlichkeiten wie, der Beschuldigte habe ei- nen Rucksack getragen (pag. 268 Z. 319), was auch aus den Akten hervorgeht (vgl. das Effektenverzeichnis; pag. 233). Dies zeigt die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen des Opfers auf. Dass das Opfer die Kleider des Beschuldigten nicht wie auf dem Foto der Melderin des Einschleichdiebstahls (pag. 273) beschrieb, ändert dar- an nichts, zumal aus dem Nachtrag zum Anzeigerapport ersichtlich wird, dass sich im Rucksack des Beschuldigten Kleider befanden (pag. 229). Da der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus dem polizeilichen Gewahrsam eine halbe Stunde auf C.________ warten musste, bevor auch dieser entlassen wurde, liegt es durchaus im Rahmen des Möglichen, dass er sich währenddessen umzog. So sagte der Be- schuldigte in der Schlusseinvernahme vom 30. Juli 2020 selber, er habe alle seine Sachen im Rucksack. Er wisse manchmal nicht, wo übernachten. Er habe alles da- bei (pag. 190 Z. 175 ff.). Sowie im weiteren Verlauf der gleichen Einvernahme, die Polizei hätte ihm das Shampoo, seine Kleider zurückgegeben (pag. 336 Z. 223 f.). 16 Der entsprechende Einwand der Verteidigung erweist sich nach Angeführtem nicht als stichhaltig. Die vom Opfer am Ende der Konfrontationseinvernahme von sich aus angebrachte Bemerkung bzw. Ergänzung: «Ich bin Mitarbeiter des Spanischen Staats in der Schweiz. In meinem Land muss jemand, welcher für den Staat arbeitet, die Wahr- heit erzählen.», zeigt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen überdies nochmals auf (pag. 269 Z. 350 f.). Aussagen von C.________ Für die Aussagen von C.________ kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1896 ff.) verwiesen werden. Diese sind zutreffend und vollständig. Die Kammer lässt es deshalb mit wenigen ergänzenden Ausführungen hierzu bewenden. C.________ zog seine Berufung zurück und hat damit die Verurteilung wegen Raubes akzeptiert. Seine anderslau- tenden Aussagen sind denn auch unglaubhaft. Der Vorinstanz ist zu folgen, wenn sie in seinen Aussagen keine logische Konsistenz ausmachen kann sowie ihm die Fähigkeit abspricht, sich zu merken, was er vorgängig bereits ausgesagt hat (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1899). So wurde er nachweislich am 4. Mai 2020 um 18:50 Uhr aus dem polizeilichen Gewahrsam entlassen, will aber nach eigenen Aussagen anlässlich der Einvernahme am 28. Mai 2020 bereits um ca. 17:00 Uhr (pag. 282 Z. 403), ein paar Zeilen später gegen 18:00 Uhr (pag. 282 Z. 424) in den Zug nach Genf gestiegen sein. Nicht einmal seine modifizierte Ant- wort auf entsprechende Nachfrage, es könne auch sein, dass er um 18:30 Uhr in den Zug nach Genf eingestiegen sei (pag. 282 Z. 427 f.), stimmt damit in zeitlicher Hinsicht mit den objektiven Beweismitteln überein. Im Weiteren widerspricht er sich u.a. auch bezüglich dem Treffpunkt mit A.________ mehrfach. So soll dies zunächst «dort wo ich für die Reise nach Genf einsteigen sollte» gewesen sein (pag. 282 Z. 406 f.), dann «dort wo das Tram fährt» «vis-a-vis vom Bahnhof» (pag. 305 Z. 158) und schliesslich soll er A.________ «dort wo die Busse stehen» «beim Bahnhof» getroffen haben (pag. 1790 Z. 27-31). Bezeichnend für sein wi- dersprüchliches Aussageverhalten sind sodann seine Äusserungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, was er nach seiner Entlassung von der Polizeiwache am 4. Mai 2020 gegen 19:00 Uhr gemacht habe. Er antworte- te: «Als ich aus dem Polizeirevier kam, habe ich auf A.________ gewartet. Er kam und danach sind wir zum Bahnhof und auf den Zug Richtung Genf» (pag. 1790 Z. 10 f.). Auf die Frage nach dem Treffpunkt sagte er: «Dort wo die Busse stehen, dort habe ich ihn getroffen. Danach sind wir zum Bahnhof» (pag. 1790 Z. 15). Auf entsprechende Nachfrage bestätigte er nochmals: «Der A.________ ist schon vor mir aus dem Polizeiposten gekommen. Wir haben uns dann gesehen und sind dann mit dem Bus zum Bahnhof und danach auf den Zug» (pag. 1790 Z. 19 f.). Immerhin erkannte er beim Verlesen des Protokolls die Widersprüchlichkeit dieser Aussagen zu seinen Angaben in den vorherigen Einvernahmen selber und er brachte die Korrektur an, dass er alleine mit dem Bus zum Bahnhof gefahren sei (pag. 1790 Z. 22 f.). Unvereinbar mit den objektiven Beweismitteln ist zudem die Behauptung, am Tattag ein Handy bei sich gehabt zu haben (vgl. das Effektenver- zeichnis; pag. 235). Zudem soll dies nach seinen Aussagen zunächst ein Samsung 17 S8, wenige Augenblicke später aber ein Huawei gewesen sein (pag. 307 Z. 217 und Z. 225). Überdies wurde er, wie vorgängig angeführt, vom Opfer einwandfrei anlässlich der Fotovorweisung und der Konfrontationseinvernahme identifiziert. Auf die Aussagen von C.________ kann nicht abgestellt werden. Entgegen der Verteidigung ist daraus auch nicht auf eine Nichtbeteiligung des Beschuldigten am Raub zu schliessen. Aussageverhalten des Beschuldigten Der Beschuldigte hat insgesamt sieben Mal zum Vorwurf des Raubes ausgesagt. Er bestreitet bis zum Schluss, den Raub zum Nachteil von F.________ begangen zu haben. Auch für die Aussagen des Beschuldigten kann vorab auf die Zusam- menfassung der Vorinstanz (S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1900 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte brachte im Rahmen seiner Einvernahmen wiederholt vor, er wür- de den Raub zugeben, wenn er diesen begangen hätte. Bereits aus den Aussagen zum nachmittäglichen Einschleichdiebstahl am H.________weg, geht jedoch her- vor, dass der Beschuldigte abschätzen bzw. heraushorchen wollte, was die Polizei bereits herausgefunden hatte. Beispielsweise verneinte er bei der delegierten Ein- vernahme vom 9. Juni 2020, auf den Einschleichdiebstahl angesprochen, zunächst, die Dame beobachtet zu haben bevor er in den Keller reingegangen sei. Einige Zeilen später, war er sich schon nicht mehr sicher, ob er sich versteckt hat oder nicht (pag. 182 Z. 256 f. und Z. 273 ff.). Dass der Beschuldigte den Ein- schleichdiebstahl am H.________weg schliesslich zugab, erstaunt angesichts der erdrückenden Beweislage nicht: Er wurde auf einer Fotografie erkannt (pag. 273) und mit Arbeitshandschuhen, Seitenschneider und Schraubenzieher (alles grundsätzlich brauchbare Tatwerkzeuge) sowie insbesondere mit dem Deliktsgut (Grillbesteck) angehalten (pag. 130). Überdies ist seine Erklärung, er habe diese Sachen wegen einer möglichen Gelegenheit zur Schwarzarbeit auf sich getragen (pag. 170 Z. 147, pag. 189 Z. 156, Z. 161 ff.), als Schutzbehauptung zu werten. Noch unglaubhafter wird sie mit Blick auf die Aussage des Beschuldigten, an die- sem Tag mit der Absicht, einen Freund zu besuchen, nach Bern gekommen zu sein (pag. 181 Z. 219, pag. 169 Z. 116, pag. 179 Z. 110). Die Strategie des Beschuldigten, alles, was nicht nachweisbar ist, zu bestreiten und damit einhergehend seine Aussagen jeweils seinem gegenwärtigen Wissensstand über die Ermittlungserkenntnisse anzupassen, ist auch in seinen Aussagen zum Vorwurf des Raubes, zu beobachten. In diesem Zusammenhang fallen zunächst seine Gegenfragen zu Beginn der Einvernahme anlässlich der Hafteröffnung am 29. Mai 2020 auf. Nachdem ihm die Vorwürfe vorgehalten wurden, fragte er so- gleich: «Hier in Bern?». Dann, nachdem er auf sein Aussageverweigerungsrecht sowie darauf hingewiesen wurde, dass seine Aussagen als Beweismittel verwendet werden könnten: «Sind Sie sicher, dass ich das gemacht habe?» (pag. 64 Z. 11, pag. 65 Z. 19). Den Ablauf seiner Handlungen nachdem er von der Polizeiwache im J.________ (Stadtteil) am 4. Mai 2020 um 18:20 Uhr entlassen wurde, schilderte er im Rahmen seiner Einvernahmen wie folgt: 18 Weg an den Bahnhof Bern: Am 29. Mai 2020 gab der Beschuldigte anlässlich der Hafteröffnung noch an, alleine und direkt zum Bahnhof gelaufen zu sein (pag. 69 f. Z. 175, Z. 189, Z. 198, Z. 228 f.). Gemäss seinen Aussagen am 9. Juni 2020, ledig- lich elf Tage später, ist er vor der Polizeiwache in den Bus eingestiegen und zum Bahnhof gefahren (pag. 184 Z. 373 f.). Bei der Schlusseinvernahme am 30. Juli 2020 blieb er zwar bei seiner letzten Darstellung, den Bus genommen zu haben, ergänzte diese aber dahingehend, nicht bis zur Endstation, sondern eine Station vorher ausgestiegen zu sein (pag. 336 Z. 228-230). An der vorinstanzlichen Ver- handlung, nur knapp ein halbes Jahr nach dem Vorfall, konnte sich der Beschuldig- te nicht mehr an das Verkehrsmittel – Bus oder Tram – erinnern, welches ihn von der Polizeiwache zum Bahnhof gefahren hat (pag. 1794 Z. 1-8). Absprache des Treffpunkts und Aufeinandertreffen mit C.________: Gemäss den Aussagen des Beschuldigten vom 29. Mai 2020 bei seiner Hafteröffnung, habe er C.________ eine Stunde, nachdem er zum Bahnhof gegangen sei, vor dem Bahn- hof getroffen (pag. 309 Z. 179 ff.). Dieser sei während dem Essen des Sandwichs gekommen, ca. eine halbe Stunde später (pag. 309 Z. 198 f.). Am 9. Juni 2020 gab er zu Protokoll: «Ich habe ihn [C.________] angerufen» (pag. 313 Z. 405) sowie, nachdem er mit dem Essen fertig gewesen sei, habe er seinen Kollegen vor ihm am Bahnhof gesehen. Sie seien keine fünf Minuten mehr geblieben, bis sie in den Zug gestiegen seien (pag. 312 Z. 376 f., pag. 313 Z. 396 f.). Auf die Nachfrage, wo genau er C.________ getroffen habe, antwortete er «vis à vis vom Bahnhof» (pag. 312 Z. 379 f.) bzw. bezeichnete die Bushaltestelle vor der UBS bzw. vor dem Ochsner Shoes vis à vis Baldachin auf der vorgezeigten Karte als Treffpunkt (pag. 312 Z. 390 ff.). Angesprochen auf den Widerspruch zu den Angaben von C.________, der aussagte, den Beschuldigten dort, wo der Zug nach Genf fährt, getroffen zu haben, hat der Beschuldigte gemäss Protokoll seine Stimme erhoben, sei laut geworden (pag. 313 Z. 440-442) und geäussert, dies könne nicht sein (pag. 314 Z. 450). Er habe ihn dort getroffen, wo der Bus anhalte. Dort, wo er vor- hin gezeigt habe (pag. 314 Z. 445, Z. 451). Bei der Schlusseinvernahme am 30. Ju- li 2020 sagte er aus: «Ich habe versucht C.________ anzurufen. Am Anfang hat er nicht geantwortet. Als er geantwortet hat, habe ich ihm gesagt, wo ich bin. Er kam zu mir und wir nahmen den Zug Richtung Genf» (pag. 336 Z. 232-234). Um dann sogleich dem entgegengesetzt zu erklären: «Ich habe ihn angerufen und gefragt wo er ist. Er meinte am Bahnhof. Ich habe ihm gesagt, dass er aufs Perron 5 oder 6 kommen soll. Er kam zu mir aufs Perron. Ich habe ihn angerufen und er auch. Wir riefen uns fast gleichzeitig an. Wir haben uns dort getroffen» (pag. 337 Z. 242- 244). Und auf die Nachfrage, wo genau sie sich getroffen hätten, ob vor oder im Bahnhof, gab er an, er wisse es nicht. Er nehme aber an, dass sie sich auf dem Perron getroffen hätten (pag. 337 Z. 247, Z. 250-252). Darauf angesprochen, dass C.________ bei der Anhaltung am 4. Mai 2020 kein Mobiltelefon in seinen Ef- fekten gehabt habe, antwortete er mit den Gegenfragen: «Haben Sie kein Telefon bei ihm gefunden?» sowie: «Wie kann das sein? Ich habe ihn doch angerufen und er hat mir geantwortet!?» (pag. 337 f. Z. 273-278). Vor der Vorinstanz sagte er am 29. Oktober 2020 sodann, C.________ habe ihn angerufen und gefragt wo er sei. Er habe ihm gesagt, wo er warte und er solle auch zum Bahnhof kommen. Dieser sei dann gekommen und sie seien zusammen über die Strasse zum Bahnhof ge- 19 gangen (pag. 1794 Z. 8 ff.). Von der Staatsanwältin auf den Widerspruch zu seiner Aussage vom 30. Juli 2020, in welcher er anders als heute gesagt habe, dass er C.________ am 4. Mai 2020 im Bahnhof auf dem Perron getroffen habe, ange- sprochen, antwortete der Beschuldigte ausweichend: «Was macht es für einen Un- terschied ob Perron, oder Bus oder im Bahnhof oder ausserhalb vom Bahnhof. Hauptsache wir haben uns getroffen» (pag. 1796 Z. 39 f.). Der Beschuldigte sagte sodann vor Berufungsinstanz am 10. September 2021 aus, als er am Bahnhof an- gekommen sei, habe er [C.________] ihm telefoniert. Er habe ihn gefragt, wo er sei. Er habe gesagt, er sei am Bahnhof. Dann sei er zu ihm gekommen (pag. 2127 Z. 16-18). Sein Kollege habe ihn 20 Minuten, nachdem er [der Beschuldigte] ent- lassen worden sei, angerufen. Sie hätten sich 20 Minuten nach dem Telefonat am Bahnhof getroffen und seien dann zusammen auf den Zug (pag. 2130 Z. 18-29). Auf die vorgehaltene Feststellung, dass C.________ gemäss der Polizei an diesem Tag kein Handy bei sich gehabt habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll: «Er hat kein eigenes Telefon dabei gehabt. Er hat mich mit einem Telefon einer anderen Person angerufen» (pag. 2131 Z. 1-5). Auf Vorhalt seiner unterschiedlichen Dar- stellungen, wer wen angerufen habe, erklärte der Beschuldigte sodann lediglich: «Es ist unmöglich, dass ich ihn anrufe, weil er nach mir entlassen wurde» sowie: «Wenn so etwas steht, dann ist das falsch. Er hat mich angerufen» (pag. 2131 Z. 25-35). Rückkehr nach Genf: Nach den Aussagen des Beschuldigten vom 29. Mai 2020 ist er zusammen mit C.________ nicht direkt, sondern via Biel und Lausanne nach Genf gefahren (pag. 309 Z. 184 f.). Damals, bei der tatnächsten Aussage, konnte er keine genaue Abfahrtszeit nennen (pag. 309 Z. 192 f.). Am 9. Juni 2020 gab der Beschuldigte sodann an, die Abfahrt sei zwischen 18:00 und 19:00 Uhr gewesen (pag. 313 Z. 401) und er sei sich nicht sicher, ob sie über Biel/Bienne und Neuchâtel gefahren seien (pag. 313 Z. 413 f.). Die Zugfahrt habe zwei bis zweiein- halb Stunden gedauert (pag. 313 Z. 420 f.). Vor der Vorinstanz glaubte er sodann, der Zug sei um 19:30 oder 19:45 Uhr über Biel, Neuchâtel und Morges nach Genf gefahren (pag. 1794 Z. 9-14). Nach Angeführtem folgt die Kammer der vorinstanzlichen Erwägung, die Aussagen des Beschuldigten seien nicht überzeugend (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 1903 f.), uneingeschränkt. Auch an der Berufungsverhandlung konnte das bisherige Aussageverhalten des Beschuldigten beobachtet werden: Bei offenen Fragen machte er Aussagen, wurde jedoch detaillierter nachgefragt oder ihm Unstimmigkeiten vorgehalten, warf er kurzerhand mit erhobener Stimme – statt eine nachvollziehbare Erklärung abzugeben – Missverständnisse vor und erklärte die Protokollierung bzw. die Übersetzung als falsch. Auf Vorhalt und Ergänzungs- frage der Vorsitzenden, sein Aussageverhalten über das gesamte Verfahren sei für sie sehr unglaubhaft und er versuche, die Antwort auf die jeweilige Frage zu «bie- gen» und ob er hierzu etwas sagen wolle, antwortete er: Er bekomme jedes Mal ei- nen anderen Übersetzer und manchmal gebe es Missverständnisse (pag. 2132 Z. 36-41). Sobald er sich in die Enge getrieben fühlt, wird es ferner verworren. Es fängt auch hier damit an, wie er zum Bahnhof Bern gelangte und wie er sich mit C.________ verabredete. Wer wen angerufen hat, um den Treffpunkt am Bahnhof zu vereinbaren, kann der Beschuldigte selber nicht sagen. Mit seiner neuen Dar- 20 stellung an der Berufungsverhandlung, sein Kollege habe kein Telefon dabei ge- habt, er habe ihn mit einem Telefon einer anderen Person angerufen (pag. 2131 Z. 1-5), verstrickt sich der Beschuldigte nur in weitere Widersprüchlichkeiten. Es ist davon auszugehen, dass die telefonische Absprache nicht stattgefunden hat und der Beschuldigte auf C.________ in der Nähe des Polizeipostens gewartet hat. Zumal dem Beschuldigten diesbezüglich offensichtliches Lügen nachgewiesen werden konnte: C.________ trug am 4. Mai 2020 bei der polizeilichen Festhaltung nach dem Einschleichdiebstahl am H.________weg kein Mobiltelefon auf sich. Aus dem Umstand, dass die Mobilnummer des Beschuldigten in keinem Schweizer Netz eingeloggt war und C.________ erst ab dem 12. Mai 2020 eine Nummer in Betrieb hatte, kann hingegen nichts abgeleitet werden. Der Beschuldigte konnte auch via WLAN verbunden gewesen sein. Die während des Verfahrens vorge- nommene Änderung des angeblichen Treffpunkts von „vor dem Bahnhof“ zu „auf dem Perron“ ist sodann auf seine Kenntnisnahme der Aussagen von C.________ – der als Treffpunkt das Perron genannt hat – zurückzuführen. Dies hat er mit der Aussage: «Ich glaube, ich habe der Polizei gesagt, dass wir uns vor dem Bahnhof, draussen, getroffen haben. Aber im Gefängnis habe ich überlegt (…)» (pag. 337 Z. 248 f.) auch selber zugegeben. Die Widersprüchlichkeit seiner Aussagen mit dem Fastenmonat Ramadan zu erklären – «er sei eigentlich nicht ganz» da gewe- sen (pag. 337 Z. 251 f.) – ist weit hergeholt. Bereits infolge seiner unsteten Be- schreibung, wie er und C.________ nach Genf zurückkehrten, kann dem Beschul- digten auch in diesem Punkt nicht geglaubt werden. Alle seine unterschiedlichen Ausführungen sind mit dem Zugfahrplan nicht vereinbar und gehen zeitlich nicht auf. Hierzu kann auf die schlüssige Herleitung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1907). Auch seine Darstellung, wonach C.________ zuerst mit ihm einen Einschleichdieb- stahl begeht, in den rund eineinhalb Stunden nach seiner Entlassung aus dem Po- lizeigewahrsam einen neuen Mittäter sucht und auch findet und mit diesem dann gemeinsam den Raub begeht (pag. 310 Z. 229, pag. 1796 Z. 14 ff.), ist mehr als unwahrscheinlich. Insbesondere, wenn man bedenkt, dass C.________ gemäss dem Effektenverzeichnis vom 4. Mai 2020 kein Telefon mit sich führte (pag. 235) und mithin keine Möglichkeit ersichtlich ist, wie er mit diesem angeblichen Mittäter, der sich in der örtlichen Nähe hätte aufhalten müssen und zudem noch auf das vom Opfer abgegebene Signalement (vgl. vorgehende Aussagen des Opfers; pag. 252 Z. 58 ff., pag. 266 Z. 228 ff.) passen müsste, in Kontakt hätte treten kön- nen. Auch verschwindet diese Drittperson in der Darstellung des Beschuldigten spurlos wieder. Da C.________ und der Beschuldigte beim Einschleichdiebstahl am H.________weg eine kleine Beute machten, liegt der Schluss nahe, dass sie es nochmals versuchten. Diesmal mit einem anderen Vorgehen und ausgerichtet auf eine teuer aussehende Uhr. Der Beschuldigte führte selber aus, er kenne alle Sor- ten von teuren Uhren und er würde nicht für eine Uhr mit Wert von CHF 99.00 ei- nen Raub begehen (pag. 345 Z. 524 ff.). Im Umkehrschluss geht aus dieser Aus- sage hervor, für eine höherwertige Uhr hingegen schon. Gut vorstellbar ist, dass eine Uhr der Marke Constantin Durmont am Handgelenk und aus weiterer Entfer- nung wie eine teure Uhr erscheint. Zumal das I.________quartier mit seinen Herr- schaftshäusern auch auf NichtbernerInnen den Eindruck eines «nobleren» Quar- 21 tiers erwecken kann. Weiter ist dem Beschuldigten entgegenzuhalten, dass er auch Grillbesteck als lohnenswert zu stehlen erachtete. Die entsprechende Argumentati- on der Verteidigung geht demnach nicht auf. Die Uhr hätte auch um einiges mehr Wert sein können. Am 4. Mai 2020 befand sich die Schweiz zudem im Lockdown. Es ist davon auszu- gehen, dass um 20:00 Uhr auch auf der ansonsten viel befahrenen K.________strasse nicht viel los war. Ein Vorgehen, wie das vorgeworfene, fällt zudem nicht auf. So könnten es auch Freunde sein, die jemanden von hinten um- armen. Ein Zeugenaufruf, wie von der Verteidigung gefordert, wäre nicht erfolgs- versprechend gewesen. Hevorzuheben ist ferner, das vehemente Bestreiten des Beschuldigten, den Raub begangen zu haben. Augenfällig sind dabei seine übertriebenen Verneinungen, un- ter der ständigen Beteuerung die Wahrheit zu sagen. Beispielsweise anlässlich der Hafteröffnung: «Nein nein nein nein… Ich sage Ihnen direkt die Wahrheit, 100%» (pag. 310 Z. 205), «Nein nein nein» (pag. 310 Z. 211). Vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht schwörte er sodann, es sei kein Raub gewesen. Er habe keinen Raub begangen. Es seien ein paar Diebstähle gewesen, aber keinen Raub (pag. 91 Z. 48-55). An der Einvernahme vom 9. Juni 2020 versicherte er, hät- te er es gemacht, so würde er es sagen (pag. 314 Z. 480 f.). Auch in den weiteren Einvernahmen sagte er immer wieder, hätte er das gemacht, hätte er es zugege- ben (Konfrontationseinvernahme; pag. 331 Z. 383, Schlusseinvernahme; pag. 339 Z. 330, vorinstanzliche Hauptverhandlung; pag. 1792 Z. 20, pag. 1796 Z. 21 f.). Der diesbezüglichen Erwägung der Vorinstanz, die Aussagen, die Taten, die sie ge- macht haben, jeweils zuzugeben, diejenigen, die sie nicht gemacht haben, nicht, mache auf den ersten Blick Sinn, neige sogar dazu die Glaubwürdigkeit des Be- streitens des Raubvorwurfs zu stärken (S. 37 der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 1907), ist nicht zu folgen. Für die Kammer ist daraus vielmehr die Devise des Beschuldigten ersichtlich: Delikte solange abzustreiten, bis deren Be- streitung aufgrund der Beweislage zweck- und sinnlos wird. Zu diesem Bild passt ferner auch, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahmen mehrmalig ausfällig und laut wurde (bspw. pag. 182 Z. 271, pag. 314 Z. 486). Schliesslich stehen weitere Aussagen des Beschuldigten in direktem Widerspruch zu objektiven Beweismitteln. So seine Aussage bei der Schlusseinvernahme vom 30. Juli 2020: «Ich bin nie eingebrochen. Ich habe nie einen Einbruch gemacht» (pag. 189 Z. 157 f.). Gegensätzliches geht jedoch eindeutig aus seinem Strafregis- terauszug hervor (pag. 2104 ff.). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten, sie seien nach ihrer Ankunft in Genf zur Einrichtung in T.________ (Ortschaft) gegan- gen, er sei nicht reingelassen worden und habe deshalb bei einem Kollegen, der U.________ heisse übernachtet (pag. 314 Z. 457-464 und pag. 1794 Z. 21-26), haben Abklärungen der Polizei ergeben, dass sowohl der Beschuldigte als auch C.________ in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2020 nicht in ihrer Unterkunft in Genf erschienen sind (pag. 229). Auch gab er bei der Schlusseinvernahme an, damals [am 4. Mai 2020] ein Louis Vuitton Telefon gehabt zu haben (pag. 337 Z. 259). Das Effektenverzeichnis führt aber ein Mobiltelefon Samsung auf 22 (pag. 233). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mehr als ein Handy und somit mehr als eine SIM-Karte bzw. Telefonnummer besass. 8.6 Fazit und erstellter Sachverhalt Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen des Opfers als glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten sowie von C.________ sind hingegen von Wider- sprüchen und Unstimmigkeiten geprägt. Ihre Aussagen zum Handlungsablauf nach ihrer Entlassung vom Polizeiposten sind sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in- haltlich nicht zu einem stimmigen Ganzen zusammenzufügen. Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamt- bild, das dem Sachverhalt, wie in der Anklageschrift in Bst. B. Ziff. 1 (pag. 1679 f.) umschrieben, entspricht. Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldig- te am 4. Mai 2020 um ca. 20:20 Uhr in Bern auf der Höhe K.________strasse bzw. der N.________ (Örtlichkeit) einen Raub zum Nachteil von F.________ beging. Dabei wirkte er nach gemeinsamer Entschlussfassung mit C.________ wie folgt zusammen: C.________ überholte F.________ auf der Strecke K.________strasse Richtung L.________platz, stellte sich vor diesen hin und sprach ihn an. Der Be- schuldigte legte sodann F.________ von hinten den rechten Arm um den Hals, mit der linken Hand hielt er dessen linken Arm fest und riss die Uhr Constantin Dur- mont Calendar im Wert von 99.35 Euro bzw. ca. CHF 110.00 von dessen Handge- lenk. F.________ schlug mit seinem Ellbogen nach hinten, woraufhin der Beschul- digte von ihm abliess und mit dem Deliktsgut flüchtete. Der Beschuldigte entwende- te die Uhr wissentlich gegen den Willen des Eigentümers, um sich daran einen fi- nanziellen Vorteil zu verschaffen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung zum Vorfall vom 29. April/1. Mai 2020 in Genf – Vorwurf des Diebstahls eventuell Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch sowie alternativ Hehlerei gemäss der Anklageschrift Bst. B Ziff. 2 9. Sachverhalt 9.1 Vorwurf gemäss Anklage Neben dem Schuldspruch wegen Raubes bildet auch der Schuldspruch wegen Hehlerei Gegenstand der Berufung des Beschuldigten. Mit Anklageschrift vom 3. September 2020 wird diesem hierzu Folgendes vorgeworfen (pag. 1680 f.): 2. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) begangen am 29.04.2020, ca. 17:45-17:55 Uhr, in Genf, V.________strasse, zum Nachteil von E.________, wie folgt: A.________ entwendete das Motorrad Honda SES 125 Dylan, ________ (Kennzeichen) (Wert unbe- kannt; geschätzt durch StAW gemäss Internet ca. CHF 3'000.00 Neupreis), inkl. Top-Case, Schutz- hülle, Helm und Regenweste von E.________. Dieser hatte das Motorrad draussen auf einem Privat- parkplatz abgestellt (mit gestecktem Zündschlüssel). A.________ entwendete das Motorrad, um die- ses zu behalten bzw. um sich daran einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auf welchen er keinen 23 Anspruch hatte. Am 01.05.2020, ca. 16:00 Uhr, konnte A.________ von der Polizei in Nyon, W.________strasse, mit dem Fahrzeug angehalten werden. Eventuell Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG) begangen am 29.04.2020, ca. 17:45-17:55 Uhr, in Genf, V.________strasse, zum Nachteil von E.________: A.________ entwendete das obgenannte Motorrad zwecks (kurzfristigen) Gebrauchs. Alternativ Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) begangen in der Zeit von ca. 29.04.2020, ca. 17:45-17:55 Uhr, bis 01.05.2020, ca. 16:00 Uhr, in Genf, zum Nachteil von E.________: A.________ erwarb ca. am 30.04.2020 bzw. in der Zeit von ca. 29.04.2020, ca. 17:45-17:55 Uhr, bis 01.05.2020, ca. 16:00 Uhr, in Genf, von einer nicht näher bekannten Person das Motorrad Honda SES 125 Dylan, ________ (Kennzeichen) (Wert unbekannt; geschätzt durch StAW gemäss Internet ca. CHF 3'000.00 Neupreis), zum Preis von CHF 100.00, welches am 29.04.2020, ca. 17:45-17:55 Uhr, dem Geschädigten E.________ von einer unbekannten Person entwendet worden war. A.________ wusste um die deliktische Herkunft bzw. er musste aufgrund der Umstände des Erwerbs (vgl. Verkäuferschaft, Örtlichkeiten des Kaufs, keine Papiere, tiefer Kaufpreis etc.) zumindest von ei- ner solchen ausgehen. 9.2 Unbestrittener Sachverhalt In Bezug auf den angeklagten Sachverhalt ist unbestritten, dass das Motorrad (Honda SES 125 Dylan, Kontrollschild Nr. ________ (Kennzeichen)) inkl. Top- Case, Schutzhülle, Helm und Regenweste dem rechtmässigen Eigentümer E.________ am 29. April 2020, zwischen 17:45 und 17:55 Uhr, an der V.________strasse in Genf entwendet wurde. Weiter ist erstellt, dass der Beschul- digte bei seiner Anhaltung durch die Polizei am 1. Mai 2020 um ca. 16:00 Uhr in Nyon, W.________strasse, im Besitze des vorgenannten Motorrades war. 9.3 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, das Motorrad entwendet zu haben. Zudem macht er geltend, beim Kauf des Motorrades nicht gewusst zu haben, dass es sich dabei um eine gestohlene Sache handelte. 10. Beweiswürdigung 10.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann wiederum vorab auf die zutreffenden und vollumfänglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1873 ff.). 10.2 Objektive Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer der Rapport der Kantonspolizei Waadt vom 4. Juni 2020 (pag. 378 ff.) sowie die Anzeige gegen Unbekannt von E.________ vom 29. April 2020 (pag. 393 ff.) vor. 24 Die Kantonspolizei Waadt hielt in ihrem Rapport vom 4. Juni 2020 (pag. 378 ff.) fest, während einer Patrouille am Freitag, 1. Mai 2020 gegen 16:00 Uhr, auf ein Motorrad aufmerksam geworden zu sein, da der Mitfahrer keinen Helm getragen habe. Man habe den Motorradfahrer angehalten und anlässlich der üblichen Kon- trollen sei festgestellt worden, dass der Fahrer, X.________, über keinen Füh- rerausweis verfügte. Der Beifahrer habe als A.________ identifiziert werden kön- nen. Bei der Kontrolle des Motorrads (Honda, Dylan SES 125, Farbe blau) mit dem Kennzeichen ________ (Kennzeichen) habe sich herausgestellt, dass dieses am 29. April 2020 von E.________ als gestohlen gemeldet worden sei (pag. 381). A.________ habe anlässlich der Anhaltung zudem angegeben, ohne über einen Führerausweis zu verfügen, das Motorrad von Genf nach Nyon gefahren zu haben (pag. 382, No 3). Den Diebstahl des Motorrades habe er bestritten und behauptet, dieses für CHF 100.00 in Genf einem Zigeuner («un gitan») abgekauft zu haben. Die Identität dieses Zigeuners habe er nicht angeben können (pag. 382, No 4). Dem Protokoll (pag. 388 ff.) ist sodann zu entnehmen, dass sowohl X.________ als auch A.________ in getrennten Einvernahmen angegeben hätten, X.________ ha- be den Roller für CHF 100.00 einem Zigeuner in Genf abgekauft (pag. 390). Anlässlich seiner Anzeigeerstattung gegen unbekannt am 29. April 2020 (pag. 393 ff.) gab E.________ an, das Motorrad auf einem Parkplatz geparkt und den Schlüssel stecken gelassen zu haben. Minuten später sei der Roller verschwunden gewesen. Zudem sei eine schwarze Schutzdecke, ein schwarzes Topcase, ein grauer Helm und eine neongrüne Regenjacke gestohlen worden. Als Tatort nannte er einen privaten Aussenparkplatz an der V.________strasse in Genf. Stattgefun- den habe der Diebstahl am 29. April 2020 zwischen 17:45 und 17:55 Uhr. Der An- zeige ist weiter zu entnehmen, dass das Motorrad im Tatzeitpunkt einen Kilometer- stand von 26’000 Km aufwies. 10.3 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel befinden sich neben den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 1. Mai 2020 bei der Polizei Nyon (pag. 403 ff.), der Einvernahme vom 30. Juli 2020 vor der Staatsanwaltschaft (pag. 415 ff.), der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2020 (pag. 1792 ff.) und der Berufungsverhandlung vom 10. September 2021 (pag. 2127 ff.) auch die Aussagen von X.________ vom 1. Mai 2020 bei der Polizei Nyon (pag. 424 ff.) in den Akten. Die Vorinstanz hat die ihr zur Verfügung stehenden Aussagen des Beschuldigten sowie die Aussage von X.________ ausführlich wiedergegeben (S. 45 ff. der Ur- teilsbegründung; pag. 1915 ff.). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Aussagen aufdrängen, er- folgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer (E. III.10.7 hienach). Im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme vom 10. September 2021 (pag. 2127 ff.) bestätigte der Beschuldigte grösstenteils die von ihm bereits ge- machten Aussagen. Soweit die Aussagen vor Berufungsgericht relevant sind oder massgeblich von den vorherigen abweichen, geht die Kammer in der nachfolgen- den Beweiswürdigung (E. III.10.7 hienach) darauf ein. 25 10.4 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz glaubte X.________ nicht. Sie erwog, es erscheine eher fraglich, dass dieser bezüglich des gestohlenen Motorrades ahnungslos gewesen sei sowie erscheine es eher unglaubwürdig, dass der Beschuldigte gesagt haben soll, er ha- be den Roller von seinem Cousin ausgeliehen (S. 45 der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 1915). Auch seien die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft. Diese variierten von Ein- vernahme zu Einvernahme und wiesen wenig bis gar keine Realkriterien auf. Die Schilderungen seien kürzer geworden. Während er noch anlässlich der Einver- nahme bei der Polizei in Nyon erzählt habe, zuerst mit dem Zigeuner – der später zum Rumänen geworden sei – einen Joint geraucht zu haben, als dieser ihm das Motorrad verkaufen habe wollen und er habe es von CHF 300.00 auf CHF 100.00 runtergehandelt, habe er bei den späteren Einvernahmen nur noch gesagt, der Rumäne habe angehalten, habe wohl Geld für den Ausgang – einmal habe der Be- schuldigte auch gemeint für Kokain – gebraucht und habe ihm deshalb den Roller für CHF 100.00 verkauft. Ein anderes Mal habe der Beschuldigte dem Rumänen selber gesagt haben wollen, er bezahle CHF 100.00. Als auffällig wertete die Vor- instanz auch die ständigen Beteuerungen seiner Unschuld. Sodann erwog sie, den Hinweis des Beschuldigten, wenn jemand etwas stehle, dann verkaufe er es sofort weiter, sei dahingehend zu verstehen, dass er darauf habe hinweisen wollen, nicht so dumm zu sein, etwas zu stehlen und nicht sofort wieder los zu werden resp. dass ihm klar gewesen sei, dass der Roller gestohlen gewesen sei (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1917 f.). 10.5 Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Die Verteidigung argumentierte vor erster (S. 21 f. des Protokolls der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung; pag. 1806 f.) sowie oberer (S. 15 des Protokolls der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 2136) Instanz im Wesentlichen, der Be- schuldigte habe klar angegeben, dass ihm der Roller für CHF 300.00 angeboten worden sei und er diesen nach Verhandlungen für CHF 100.00 gekauft habe. Er habe den Roller mit seinem Geld, welches er nach der Entlassung aus dem Ge- fängnis erhalten habe, bezahlt. Er habe CHF 70.00 in Noten sowie CHF 30.00 in Kleingeld bezahlt. Die Verteidigung führt im Berufungsverfahren an, nach Sichtung von motoscout24 sei ihr aufgefallen, dass für CHF 500.00 ein solches Motorrad zu finden sei. Ein Angebot von CHF 300.00 sei demnach nicht abwegig. Klar seien CHF 100.00 für einen «Töff» nicht gerade viel, es sei aber unüblich, gestohlene Motorräder mit einem Schlüssel anzubieten. Dies deute zumindest klar auf eine nicht deliktische Herkunft des Motorrades hin. Es sei hingegen nicht unüblich, dass der Beschuldigte keine Papiere erhalten habe und dass kein schriftlicher Kaufver- trag abgeschlossen worden sei. Beim Strassenverkehrsamt könnten relativ einfach neue Papier beantragt werden. Für den Diebstahl gebe es keine Beweise. Die De- tails, die vom Beschuldigten geschildert worden seien, seien realistisch und so nicht erfindbar. Die Aussagen des Beschuldigten seien glaubhaft. 26 10.6 Argumente der Staatsanwaltschaft Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde seitens der Regionalen Staatsanwaltschaft plädiert, eine unbekannte Person habe in Genf ein Motorrad gestohlen, welches mit Schlüssel im Zündschloss vom Besitzer kurze Zeit abge- stellt worden sei. Zwei Tage später sei der Beschuldigte mit diesem Motorrad in Nyon angehalten worden. Der Beschuldigte behaupte, das Motorrad von einem Rumänen für CHF 100.00 gekauft zu haben. Die Angaben des Beschuldigten seien aber zu wage. So könne er keine Angaben über die Verkäuferschaft machen. Auch zeige ein Blick ins Strafregister, dass ein Diebstahl für den Beschuldigten nichts Neues wäre. Es werde ein Schuldspruch wegen Diebstahls beantragt. Sehe das Gericht dies anders, sei mindestens der Tatbestand der Hehlerei erfüllt (S. 16 des Protokolls der vorinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 1801). Die Generalstaatsanwaltschaft bringt oberinstanzlich zusammengefasst vor (S. 19 ff. des Protokolls der oberinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 2140), der Be- schuldigte beteuere, das Motorrad nicht gestohlen, sondern für CHF 100.00 ge- kauft zu haben. Der Fahrer des Motorrades sei nur einmal zur Sache befragt wor- den und habe ausgesagt, der Beschuldigte habe das Motorrad von seinem Cousin ausgelehnt. Es sei davon auszugehen, dass die Aussage des Fahrers erfunden sei, da sich der Fahrer und der Beschuldigte aus dem Gefängnis kennen würden. Der Beschuldigte sei selber drei Mal zur Sache befragt worden. Seine Aussagen seien alle unglaubhaft. Mit der Vorinstanz sei aufgrund der Aussagen des Beschul- digten klar darauf zu schliessen, dass dieser gewusst oder zumindest in Kauf ge- nommen habe, dass das Motorrad Diebesgut gewesen sei. Zu dieser Schlussfolge- rung habe er sogar einen eigenen Hinweis geliefert und ausgesagt: «Wenn jemand etwas stielt, verkauft er es weiter. Er fährt sicher nicht damit herum» (pag. 415 Z. 459 ff.). Im Weiteren sei der Beschuldigte einer schlüssigen Erklärung schuldig geblieben. Bei der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte nachgeschoben, er habe das Motorrad für CHF 100.00 kaufen können, weil der Verkäufer in den Aus- gang habe gehen wollen (pag. 416 Z. 493). Hätte der Verkäufer das Motorrad auf legale Weise erworben, hätte er es zu einem höheren Preis verkaufen können und hätte x-mal mehr in den Ausgang gehen können. Um Deliktsgut zu verkaufen stehe jedoch nur der Weg über die Hehlerei offen. Anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung habe der Beschuldigte im Rahmen des letzten Wortes auch gesagt, man könne ihn wegen der Geschichte mit dem Haus und dem Motorrad verurteilen, sicher aber nicht für den Fall mit dem Mann, das würde er nicht akzeptieren (pag. 1808). Aufgrund dieser Aussage erstaune, dass der Beschuldigte den Schuldspruch wegen Hehlerei angefochten habe. Vor der Berufungsinstanz habe der Beschuldigte sodann eingeräumt, dass das Geschäft illegal gewesen sei. 10.7 Beweiswürdigung der Kammer Aufgrund der wenigen objektiven Beweismittel (vgl. E. III.10.2 hievor) ist der Sach- verhalt betreffend den Vorwurf des Diebstahls eventuell der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch und alternativ der Hehlerei grösstenteils über die Wür- digung der Aussagen der am Verfahren beteiligten Personen zu ermitteln. 27 10.7.1 Wert des Deliktsguts Gemäss der Anzeige vom 29. April 2020 (pag. 393 ff.) wies das Motorrad im Tat- zeitpunkt einen Kilometerstand von 26’000 Km auf. Der Anzeige ist das Baujahr nicht zu entnehmen. Die Regionale Staatsanwaltschaft hat hierzu Abklärungen vorgenommen. Demnach wurde das Motorrad zwischen 2002 und 2007 hergestellt. Den Neupreis legte die Staatsanwaltschaft zwischen CHF 3'200.00 und CHF 3'500.00 fest (pag. 402). 10.7.2 Aussagen der Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Beschuldigten Der Beschuldigte legte bezüglich diesem Sachverhalt ein unglaubhaftes Aussage- verhalten an den Tag. Er machte nachweislich falsche Aussagen. So gab er an- lässlich der Schlusseinvernahme vom 30. Juli 2020 an, der Besitzer des Rollers habe gesagt, die Person, welche ihn bestohlen habe, gesehen zu haben, es sei ein Rumäne gewesen und nicht er (pag. 415 Z. 462 ff.). Den Akten ist diese Aussage des Besitzers nicht zu entnehmen. Darauf angesprochen gab der Beschuldigte vor Berufungsinstanz an, er habe weder mit dem Motorradbesitzer gesprochen noch ihn gesehen. Er habe der Polizei einfach gesagt, er habe das Motorrad nicht ge- stohlen, sondern von einem Rumänen für CHF 100.00 gekauft. Er habe der Polizei nicht gesagt, dass er den Besitzer kenne oder mit diesem gesprochen habe (pag. 2128 Z. 27-31). Zwar ist der Vorinstanz demnach zu folgen, wenn sie aus- führt, in den Aussagen des Beschuldigten seien in sich Widersprüchlichkeiten so- wie auch zu den Aussagen von X.________ auszumachen. Das von ihr angeführte Beispiel, zu Beginn habe der Beschuldigte den Verkäufer als Zigeuner, später je- doch durchgehend als Rumäne bezeichnet (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 1918), ist nicht stichhaltig, da der Beschuldigte bereits zu Beginn, anlässlich der polizeilichen Einvernahme in Nyon, aussagte, er sei von einem Zi- geuner oder Rumänen («un gitan ou un roumain») angesprochen worden (pag. 407, D. 6.). Die Darstellung des Beschuldigten ist sodann aber mit derjenigen von X.________ – «Il (der Beschuldigte) m'a dit que c'était son cousin qui lui avait prêté cette moto» (pag. 425 D. 3.) – nicht deckungsgleich. Weiter ist zu beobachten, dass der Beschuldigte nicht um Ausflüchte verlegen ist. Anhand seiner Wortmeldung vor Berufungsinstanz: «Ich bekomme jedes Mal einen anderen Übersetzer und manchmal gibt es auch Missverständnisse. Bei diesen Fragen ging es nur um Kleinigkeiten, um Wörter, um Frühstück oder Abendessen, um Kauf oder nicht Kauf» (pag. 2132 Z. 36-42), kann dies eindrücklich aufgezeigt werden. Wie bereits vorgehend ausgeführt (vgl. E. 0 hievor) ist dem Beschuldigten ein takti- sches Aussageverhalten zu attestieren. Hierzu ist wiederum auf die Gegenfrage des Beschuldigten an der Hafteröffnungseinvernahme auf den Hinweis, dass er als beschuldigte Person einvernommen werde und dass ein Vorverfahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Raubs, begangen am 4. Mai 2020 in Bern, eingeleitet worden sei: «Hier in Bern?» (pag. 64 Z. 11) zu verweisen. Diese kann dahingehend verstanden werden, dass er auch in anderen Kantonen Delikte be- gangen hat und implizit das am 29. April/1. Mai 2020 in Genf. 28 Zusammengefasst sind die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft, weshalb auch hier nicht darauf abgestellt werden kann. Infolge seiner nachweislich falschen sowie widersprüchlichen Aussagen spricht viel dafür, dass der Beschuldigte das Motorrad gestohlen hat. Dennoch ist der Diebstahl dem Beschuldigten unter Be- achtung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht zweifellos nachweisbar. Der Beschuldigte ist aber auf seine Aussage, er habe dieses Motorrad für CHF 100.00 bei einem ihm unbekannten Zigeuner oder Rumänen mit Helm und Schlüssel, jedoch ohne Fahrzeugpapiere und ohne Vertrag, gekauft (pag. 407 D. 6, pag. 415 f. Z. 459, Z. 465, Z. 478-480, Z. 498 f., Z. 501 f., pag. 1794 Z. 42, pag. 1795 Z. 3 f., Z. 11, pag. 2129 Z. 24, Z. 29-31) und habe dieses, um Geld zu verdienen, für ca. CHF 200.00-300.00 weiter verkaufen wollen (pag. 1795 Z. 4-6, Z. 11 f.), zu behaften. Die vom Beschuldigten angegebenen Umstände des Kaufs – die, wie von der Vor- instanz zutreffend geschildert, von Einvernahme zu Einvernahme variieren (vgl. S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1917, Ziff. 2.3.2d.) –, insbe- sondere der tiefe Kaufpreis, hätten den Beschuldigten hellhörig machen sollen. So sagte er anlässlich der Schlusseinvernahme vom 30. Juli 2020, es könne sein, dass der Roller gestohlen gewesen sei (pag. 415 Z. 462 ff.) und vor der Vorinstanz in seinem letzten Wort, man könne ihn wegen der Geschichte mit dem Haus und dem Motorrad verurteilen, sicher aber nicht für den Fall mit dem Mann (pag. 1808). Vor der Berufungsinstanz bejahte er, nach Vorhaltung seiner Darstellung der Er- eignisse – er kaufe von einem Betrunkenen auf der Strasse für CHF 100.00 ein Motorrad ohne Papiere – die Frage, er müsse doch annehmen, dass dies nicht le- gal sei. Auch beantwortete er die Nachfrage, ob ihm bewusst gewesen sei, dass das Motorrad wahrscheinlich gestohlen gewesen sei, wie folgt: «Ich wusste schon, dass der Verkauf des Motorrades illegal ist und dass keine Papiere da sind» (pag. 2130 Z. 3-10.). Dies alles entgegen seiner ursprünglichen Angabe am 1. Mai 2020 bei der Polizei, es tue ihm ehrlich leid, er habe nicht gewusst, dass der Roller gestohlen gewesen sei (pag. 408 D. 10), was wiederum seiner Glaubwürdigkeit nicht förderlich ist. Demnach ist auch mit der Vorinstanz seine Aussage, dass jemand, der etwas steh- le, das Deliktsgut sofort weiterverkaufe (pag. 415 Z. 459 f.), als weiteres Indiz dafür zu werten, dass er den Roller als Deliktsgut erkannt hat (vgl. S. 48 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; pag. 1918 f.). Letztendlich lebt der Beschuldigte seit 2014 in der Schweiz (vgl. pag. 2121), weshalb ihm sicherlich bewusst war, dass die Schweiz ein teures Land ist und ein legal erworbener Motorroller nicht für CHF 100.00 gekauft werden kann. 10.7.3 Fazit und erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten sind zahlreiche Indizien auszumachen, die für das Wissen des Beschuldigten um das Deliktsgut sprechen. Insbesondere weisen die Aussa- gen des Beschuldigten Lügensignale auf: Die Aussagen widersprechen sich, sind nachweislich falsch und unterliegen der dauernden Anpassung an die jeweilige Einvernahmesituation sowie dem Stand der Erkenntnisse. Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel folgendes Gesamtbild: 29 Der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift in der Variante der Alternativüberwei- sung der Hehlerei, ist erstellt. Der Beschuldigte erwarb im Zeitraum zwischen dem 29. April 2020 ca. um 17:45-17:55 Uhr und dem 1. Mai 2020 ca. um 16:00 Uhr, das Motorrad Honda SES 125 Dylan mit Kennzeichen ________ (Kennzeichen) (Wert unbekannt; Schätzung der Staatsanwaltschaft ca. CHF 3'000.00 Neupreis), zum Preis von CHF 100.00, welches am 29. April 2020 ca. um 17:45-17:55 Uhr, dem Geschädigten E.________ von einer unbekannten Person entwendet worden war. Der Beschuldigte wusste um die deliktische Herkunft bzw. er musste aufgrund der Umstände des Erwerbs – Person der Verkäuferschaft, keine Fahrzeugpapiere, tie- fer Kaufpreis – von einer solchen ausgehen. IV. Rechtliche Würdigung 11. Zum Vorfall vom 4. Mai 2020 in Bern 11.1 Rechtliche Grundlagen zur Mittäterschaft und zum Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB) Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 19 f. und S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1889 f. und pag. 1912 f.). 11.2 Subsumtion Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte F.________ unter Ge- waltanwendung – er legte ihm von hinten den rechten Arm um den Hals und riss ihm sodann mit der linken Hand die Uhr vom Handgelenk – das Deliktsgut, eine Uhr der Marke Constantin Durmont Calendar im Wert von ca. CHF 110.00, ent- wendete. Damit veranlasste er das Opfer, durch Gewalt die Wegnahme zu dulden (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2016 vom 8. Novem- ber 2016 E. 2.3). Die Gewalt gegen das Opfer erfolgte sodann im Hinblick auf die Wegnahme der Wertsache und damit um den Gewahrsam zu brechen und neuen Gewahrsam zu schaffen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und mit Bereiche- rungsabsicht. Der objektive als auch der subjektive Tatbestand gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB sind klarerweise erfüllt. Auch die Mittäterschaft ist gestützt auf den erwiesenen Sach- verhalt zu bejahen. Beide trugen mit ihrem abgesprochenen und mitgetragenen Tatbeitrag dazu bei, dem Opfer die Uhr zu entwenden. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. 11.3 Fazit Der Beschuldigte ist demnach des Raubes, gemeinsam begangen mit C.________ am 4. Mai 2020 in Bern zum Nachteil von F.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 110.00 schuldig zu erklären. 30 12. Zum Vorfall vom 29. April bis 1. Mai 2020 in Genf 12.1 Rechtliche Grundlagen zur Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1919). 12.2 Subsumtion Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es sich beim Motorrad Honda SES 125 Dylan mit Kennzeichen ________ (Kennzeichen), welches vom Beschuldigten im Zeitraum zwischen dem 29. April 2020 ca. um 17:45-17:55 Uhr und dem 1. Mai 2020 ca. um 16:00 Uhr zum Preis von CHF 100.00 erworben wurde, um ein ge- stohlenes handelte. Wer der Dieb war und das Vermögensdelikt begangen hat, ist dabei nicht von Belang. Es genügt die strafbare Vortat. Das gestohlene Motorrad gelangte vom Dieb in den Besitz des Beschuldigten. Dieser verfügte dabei, auf- grund einvernehmlichem Erlangen von eigenem Gewahrsam an der Sache, über eigene Verfügungsmacht. Die Handlungsvariante des «Erwerbens» von Art. 160 Ziff. 1 StGB ist somit gegeben. Nachdem die Kammer sachverhaltsmässig davon ausgeht, dass der Beschuldigte in den Diebstahl nicht direkt involviert war, kann ihm kein sicheres Wissen über die Herkunft des Motorrades unterstellt werden. Es gab für ihn aber überaus starke Verdachtsmomente (Person der Verkäuferschaft, keine Fahrzeugpapiere, tiefer Kaufpreis), die ihn dazu hätten veranlassen müssen, gezielte Nachforschungen anzustellen. Stattdessen behielt und verwendete er das Motorrad. Entgegen der Vorinstanz und gestützt auf das lange Vorstrafenregister des Beschuldigten und der Begleitumstände des Kaufes ist nicht nur von eventualvorsätzlicher, sondern von vorsätzlicher Begehung auszugehen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben. 12.3 Fazit Der Beschuldigte ist folglich der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB an einem Motorrad des Modells Honda SES 125 Dylan mit Neuwert von ca. CHF 3'000.00, begangen im Zeitraum zwischen dem 29. April 2020 ca. um 17:45-17:55 Uhr und dem 1. Mai 2020 ca. um 16:00 Uhr in Genf schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 13. Theoretische Grundlagen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen für die Strafzumessung zutreffend wiedergegeben (S. 53 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1923 ff.). Es wird vorab auf diese Ausführungen verwiesen. 14. Einleitende Bemerkungen Der Beschuldigte hat sich vorliegend des Raubes, der Hehlerei, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, 31 der einfachen Verkehrsregelverletzung und der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz schuldig gemacht. Die Schuldsprüche wegen der einfachen Verkehrsregelverletzung und der Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die hierfür ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 250.00 und bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von drei Tagen sind rechtskräftig. Die Schuldsprüche wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Strassen- verkehrsgesetz (Fahren ohne Berechtigung) sind ebenfalls in Rechtskraft erwach- sen, nicht aber deren Sanktion (vgl. auch E. I.6 hiervor). 15. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt oberinstanzlich vor (S. 20 des Protokolls der oberinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 2141), die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, den Raub, sei wie von der Vorinstanz auf 12 Monate festzulegen. Das verwerfliche Vorgehen des Beschuldigten rechtfertige jedoch entgegen der Vorinstanz eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat auf 13 Monate. Die Hehlerei sei mit 45 Strafeinheiten zu bestrafen. Die von der Vorinstanz im Rahmen der Asperation hierzu vorgenommene Erhöhung um 30 Tage sei aufgrund der ad- ministrativen Zusatzaufwände sowie den erheblichen wirtschaftlichen Schäden, die Fahrzeugdiebstähle nach sich ziehen, aber als zu tief zu beurteilen. Unter der Täterkomponente sei bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschuldig- ten um einen einschlägig vorbestraften Täter handle. Der Beschuldigte habe sich wiederholt Vermögens- und Gewaltdelikten schuldig gemacht und einen beachtli- chen Teil seines Aufenthalts in der Schweiz im Gefängnis verbracht. Im Weiteren befinde sich der Beschuldigte seit mehreren Jahren illegal in Schweiz. Entgegen seinen Beteuerungen, immer zu gestehen, wenn er etwas getan habe, mache er dies immer nur bei erdrückender Beweislage. Die Strafempfindlichkeit des Be- schuldigten sei im Weiteren als normal zu beurteilen. Die Täterkomponente sei da- her mit acht und nicht lediglich wie von der Vorinstanz mit sechs Monaten strafer- höhend zu berücksichtigen. Unter Einbezug des Zusatzstrafencharakters resultiere letztlich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 16. Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren vor (S. 15 f. des Protokolls der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 2136 f.), die Vorinstanz habe auf eine Frei- heitsstrafe von 20 Monaten und 15 Tagen geschlossen. Infolge der Anträge seitens des Beschuldigten sei diese Strafe nicht in unwesentlichem Umfang zu reduzieren. Nach Ansicht des Beschuldigten verblieben die Schuldsprüche wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, einfacher Verkehrsregelverletzung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als Gegenstand der Strafzumessung. Von diesen verbleibenden Delikten sei der Hausfriedensbruch das schwerste De- likt. Bezüglich der Tatkomponente sei anzuführen, dass der Beschuldigte gegen den Willen der Privatklägerin in den Keller sei. Der Keller sei aber offen gestanden, 32 der Beschuldigte habe keine Gewalt anwenden müssen, um die Türe aufzubre- chen. Es gäbe demnach weitaus schlimmere Konstellationen. Das Rechtsgut sei in der geringsten denkbaren Form verletzt. Zudem sei die Tat spontan, d.h. ohne grosse Planung, ausgeführt worden. Die Handlung sei somit als nicht allzu verwerf- lich zu beurteilen. Die objektive Tatschwere wiege demnach eher leicht. Im Gegen- satz zu einem in den VBRS-Richtlinien aufgeführten Fall, habe der Beschuldigte vorliegend kein aggressives Verhalten an den Tag gelegt sowie habe er den Haus- friedensbruch in Abwesenheit der Eigentümer begangen. 30 Strafeinheiten seien hierfür angemessen. Zur subjektiven Tatschwere sei auszuführen, dass der Be- schuldigte die Tat klar vorsätzlich begangen habe. Auch sei seine Bereicherungs- absicht nicht von der Hand zu weisen. Zudem sei die Tat auch klar vermeidbar ge- wesen. Die subjektive Tatschwere wirke sich demnach leicht verschuldenser- höhend aus. Eine Erhöhung um fünf Strafeinheiten sei angemessen. Für die vorliegende Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sehe die Richtlinie des VBRS eine Strafe von 18 Strafeinheiten vor, davon seien 12 Stra- feinheiten zu asperieren. Für die einfache Verkehrsregelverletzung sowie für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz seien Bussen von je CHF 100.00 auszusprechen. Betreffend die Täterkomponente sei zum Vorleben und zu den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten anzumerken, dass er nur geringfügige Delikte und kein wirklich schwerwiegendes Delikt begangen habe. Dies sei neutral zu bewer- ten. Weiter habe der Beschuldigte nicht gezielt nach etwas gesucht. Er habe nie- manden gezielt verletzen wollen. Es sei eher zufällig passiert. Der Beschuldigte habe keine bösen Absichten gehabt. Auch dies sei ihm neutral anzurechnen. Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits bei der Polizei alles zugegeben habe. Es bliebe somit bei einer Freiheitsstrafe von 47 Tagen und einer Busse von CHF 200.00. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sei dem Beschuldigten für die Überhaft eine vom Gericht zu bestimmende Entschädigung zuzusprechen. 17. Erwägungen der Kammer 17.1 Strafrahmen Der ordentliche Strafrahmen für Raub beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Hehlerei wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 160 StGB), Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Hausfriedensbruch mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186 StGB), Fahren ohne Be- rechtigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 95 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) bestraft. 17.2 Zusatzstrafe und Vorgehen Vorliegend sind Straftaten zu beurteilen, die der Beschuldigte im Zeitraum von 29. April 2020 bis 4. Mai 2020 und somit vor den Verurteilungen durch das Ministè- re public du canton de Genève vom 29. Mai 2020 und 10. Juni 2020 begangen hat. 33 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewähr- leisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2., BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die Bil- dung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräf- tiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Es ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vor- sieht. In einem ersten Schritt ist für dieses Delikt die Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend ist diese Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Ta- ten zu erhöhen. Ist das bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Ge- richt die Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen ein neu zu beurteilendes De- likt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so gebilde- ten Gesamtstrafe ist die im Ersturteil ausgesprochene Strafe abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2009 vom 5. November 2009 E. 3.5.3 mit Hinweisen). Es kann vorneweg genommen werden, dass die Kammer vorliegend für alle Delik- te, die mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sind, eine Freiheitsstrafe als ange- messene Sanktion erachtet (vgl. dazu E. V.17.8 hienach). Damit liegt bezüglich der Verurteilungen durch das Ministère public du canton de Genève vom 29. Mai 2020 von 180 Tagen Freiheitsstrafe und 10. Juni 2020 von 90 Tagen Freiheitsstrafe retrospektive Konkurrenz vor. Gemäss Art. 49 StGB ist zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat fest- zulegen. Infolge des angedrohten Strafrahmens bildet der Raub das schwerste De- likt. Es liegen keine Gründe vor, die vorliegend für das Unter- oder Überschreiten des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens sprechen. Dieser erstreckt sich damit von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Davon ausgehend ist die Strafe aufgrund der ferner zu beurteilenden Delikte (Hehlerei, Diebstahl, Hausfrie- densbruch und Fahren ohne Berechtigung) sowie schliesslich um die bereits mit Urteilen des Ministère public du canton de Genève vom 29. Mai 2020 und vom 10. Juni 2020 beurteilten Delikte (Diebstähle, Verweisungsbruch, Sachbeschädi- gung, Hausfriedensbruch und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) angemessen zu erhöhen und eine Gesamtstrafe zu bilden. Davon sind die mit Ur- teilen des Ministère public du canton de Genève vom 29. Mai 2020 und vom 10. Juni 2020 bereits ausgesprochene Strafen wiederum abzuziehen. Daraus er- gibt sich sodann die Zusatzstrafe. 34 Nachfolgend wird die Strafe für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte begründet und die Gesamtfreiheitsstrafe sowie die notwendige Zusatzstrafe gebil- det. 17.3 Einsatzstrafe für die schwerste Straftat – Raub 17.3.1 Objektive Tatschwere Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist zum einen das Vermögen. Aus vermögensstrafrechtli- cher Perspektive ist Raub ein Diebstahl unter Anwendung von Gewalt und Dro- hung. Zum anderen schützt Art. 140 StGB auch die Handlungsfreiheit des Einzel- nen, dessen persönliche Freiheit (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 140). Vorliegend wurden die geschützten Rechtsgüter lediglich leicht verletzt. Dem Be- schuldigten gelang es, dem Opfer durch überraschende Gewaltanwendung von hinten – er legte dem Opfer von hinten den rechten Arm um den Hals und riss ihm mit der linken Hand die Uhr vom Handgelenk – die Uhr an sich zu nehmen. Das Opfer wies nach eigenen Aussagen, abgesehen von einer leichten Rötung am Handgelenk sowie Schmerzen am Hals, keine Verletzungen auf (pag. 253 Z.109 f., pag. 268 Z. 323). Dass sich die Deliktssumme lediglich auf CHF 110.00 beläuft und damit noch im geringeren Bereich liegt, ist nicht dem darauf gerichteten Willen des Beschuldigten geschuldet. Es ist davon auszugehen, dass er die Uhr höherwertig eingeschätzt hat. Der Übergriff war sodann nur von kurzer Dauer. Insgesamt ist von einer leichten Verletzung der geschützten Rechtsgüter auszuge- hen. Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns Wie schon die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegen keine Anhaltspunkte vor, wo- nach der Beschuldigte den Raub konkret geplant hätte. Der Entschluss, vom Opfer die Uhr unter Gewaltanwendung zu entwenden, dürfte sich relativ spontan aus der Situation heraus ergeben haben. Die Tat fand um ca. 20:20 Uhr anfangs Mai statt. Es war demnach trotz fortgeschrittener Stunde noch hell. Zudem war die ange- wandte Gewalt nicht heftig. Jedoch gingen der Beschuldigte und C.________ zu zweit gegen das ältere Opfer (zum Tatzeitpunkt 60-jährig), welches alleine unter- wegs war, vor. Sie waren demnach sowohl personen- als auch kräftemässig dem Opfer überlegen. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Dem Beschuldigte ist es zudem leicht erschwerend anzulasten, dass er eine vergleichsweise aktive Rolle eingenommen hat; er ist es gewesen, der auf das Opfer physisch einwirkte, wohin- gegen C.________ das Opfer lediglich ablenkte. 35 Zwischenfazit objektive Tatschwere Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als leicht einzustu- fen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer 13 Monate als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 17.3.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was – da tatbestandsimmanent – ver- schuldensmässig neutral zu gewichten ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Raub mit der Aussicht auf finan- zielle Bereicherung ausübte. Er handelte damit aus rein egoistischen Beweggrün- den, was sich ebenfalls neutral auswirkt. Vermeidbarkeit Der Raub wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte und C.________ am Tattag vorgängig be- reits wegen Einschleichdiebstahls in polizeilichem Gewahrsam waren. Zwischenfazit subjektive Tatschwere In Anbetracht der oben genannten Erwägungen, wirkt sich die subjektive Tatschwe- re neutral aus und hat weder eine Erhöhung oder Milderung der Einsatzstrafe zur Folge. Fakultative Strafmilderungsgründe oder eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten liegen überdies nicht vor. 17.3.3 Fazit Tatkomponenten Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 13 Monaten dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen 17.4 Hehlerei 17.4.1 Objektive Tatschwere Für die Bewertung der objektiven Tatschwere hat sich die Vorinstanz praxisgemäss an den Richtlinien über die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) orientiert. Im Vergleich zum dort in der aktuellen Fassung (Stand 1. Januar 2021, S. 48) um- schriebenen Referenzsachverhalt, bei welchem ein Täter Deliktsgut im Gegenwert von ca. CHF 300.00 erwirbt, geht es vorliegend um einen mehrfach höheren De- liktsbetrag (ca. CHF 3'000.00, vgl. Abklärung der Regionalen Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2020; pag. 402). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist damit grösser, so dass die Sanktion des Referenzsachverhalts von 10 Strafeinheiten spürbar zu erhöhen ist. Dagegen ist keine besondere Verwerflichkeit ersichtlich. Der Beschuldigte plante den Erwerb wohl nicht bereits von langer Hand, liess sich nach Kaufpreisverhand- lungen aber relativ leicht dazu überreden. 36 Zwischenfazit objektive Tatschwere Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu qualifizieren. Die Kammer erachtet 60 Strafeinheiten für angemessen. 17.4.2 Subjektive Tatschwere Beim Erwerb des Motorrades handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Die Beweg- gründe waren rein monetär, was aber als deliktsimmanent zu bezeichnen und neu- tral zu gewichten ist. Zwischenfazit subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden des Beschul- digten aus. 17.4.3 Fazit Tatkomponenten Aufgrund der gesamten Tatkomponenten und im Vergleich zum Referenzsachver- halt erachtet die Kammer 60 Strafeinheiten als angemessen. 17.5 Diebstahl 17.5.1 Objektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien (Stand 1. Januar 2021, S. 47) sehen für einen Einschleich- diebstahl mit Deliktswert von CHF 1'000.00 – der Täter betritt die Garderobe einer Turnhalle und erbeutet aus den dort liegenden Kleidern CHF 1'000.00 – eine Refe- renzstrafe von 30 Strafeinheiten vor. Bei strafbaren Handlungen gegen das Vermögen widerspiegelt insbesondere der Deliktsbetrag die Verletzung dieses Rechtsguts. Dass der Deliktsbetrag mit CHF 100.00 für das entwendete Fleischmesser/-gabel-Set in casu gering ausfiel, ist wiederum nicht dem Willen des Beschuldigten, sondern dem Umstand geschul- det, dass keine Gegenstände mit höherem Wert vorhanden gewesen sind. Der Einwand der Verteidigung, es würde sich um einen geringfügigen Diebstahl im Sin- ne von Art. 172ter StGB handeln, geht demnach fehl. Der Beschuldigte und C.________ versteckten sich hinter einem Baum, während sie die ältere Hausherrin im Garten beobachteten, um sicherzugehen, dass sie «freie Bahn» haben. Des Weiteren sind sie von Genf angereist und dies sicher nicht, um einen Kollegen zu besuchen. Eine Planung des Diebstahls ist, trotz Feh- len besonderer Vorkehrungen oder eines konkreten Tatplanes, nicht zu verneinen. Überdies betraten sie den Keller am helllichten Tag, was die Dreistigkeit bei der Tatbegehung unterstreicht. Zwischenfazit objektive Tatschwere Insgesamt trifft den Beschuldigten betreffend die objektive Tatschwere ein leichtes Verschulden, wofür die Kammer 120 Strafeinheiten veranschlagt. 17.5.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Beweggrund war die angestrebte Be- reicherung. Seine Motivation war damit egoistisch und rein finanziellen Ursprungs. 37 Die Vermeidbarkeit der Tat wäre gegeben gewesen. Der Beschuldigte hätte sich an den Rechtsweg halten können. Zwischenfazit subjektive Tatschwere Da allesamt tatbestandsimmanent, wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral auf das Tatverschulden des Beschuldigten aus. 17.5.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist mit Blick auf den grossen Strafrahmen als insgesamt noch leicht zu qualifizieren. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere resul- tiert eine Strafe von 120 Strafeinheiten. 17.6 Hausfriedensbruch 17.6.1 Objektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien (Stand 1. Januar 2021, S. 49) sehen für einen Hausfriedens- bruch des Vermieters, der sich selbst oder Handwerkern Zugang verschafft, ohne die Einwilligung des Mieters einzuholen, eine Strafe von 5 Strafeinheiten vor. Bei einem aggressiven, unbefugten Eindringen in Anwesenheit des Hausrechtsinha- bers ist in den Richtlinien eine Strafe von 40 Strafeinheiten vorgesehen. Der Hausfriedensbruch wurde in unmittelbarem Zusammenhang mit dem (Ein- schleich-)Diebstahl begangen und tritt gegenüber diesem in den Hintergrund. Er war Mittel zum Zweck. Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns ist zunächst zu beachten, dass der Be- schuldigte mit der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, nach Bern in das I.________quartier gereist ist und, bevor er in die Liegenschaft eindrang, sicher ging, dass die ältere Bewohnerin nicht im Haus ist. In Anbetracht des Eindringens am helllichten Tag ist das Sicherheitsgefühl der Hausherrin stark erschüttert wor- den. Durch dieses Vorgehen legte der Beschuldigte eine gewisse kriminelle Ener- gie an den Tag. Hingegen war der Keller nicht verschlossen. Der Beschuldigte hat sich weder gewaltsam Zugriff verschafft noch einen Sachschaden verursacht. Zwischenfazit objektive Tatschwere Insgesamt ist das objektive Tatverschulden noch im leichten Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet 15 Strafeinheiten als dem objektiven Tatverschulden des Be- schuldigten angemessen. 17.6.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte auch hier mit direktem Vorsatz. Er respektierte das Hausrecht nicht und verschaffte sich Zugang zur Liegenschaft. Er hat den Haus- friedensbruch begangen, um einen Diebstahl zu begehen und hatte damit egoisti- sche Motive. Die Tat wäre auch hier zweifellos vermeidbar gewesen. Zwischenfazit subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden des Beschul- digten aus. 38 17.6.3 Fazit Tatkomponenten Insgesamt bleibt es bei einem leichten Tatverschulden. Nach Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten geht die Kammer von einer Strafe von 15 Strafeinhei- ten aus. 17.7 Fahren ohne Berechtigung 17.7.1 Objektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien (Stand 1. Januar 2021, S. 9) sehen für das Führen oder Führenlassen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis eine Strafe von 18 Stra- feinheiten und eine Verbindungsbusse von mind. CHF 300.00 vor. Verschuldenserhöhend wirkt sich die lange Fahrstrecke von Genf nach Nyon mit knapp 30 Kilometern aus. Ebenfalls ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er nie über einen Führerschein verfügte und demnach eine grosse Verkehrsgefährdung darstellte. Zwischenfazit objektive Tatschwere Den Beschuldigten trifft betreffend die objektive Tatschwere ein leicht erhöhtes Verschulden, wofür die Kammer 30 Strafeinheiten veranschlagt. 17.7.2 Subjektive Tatschwere Das vorsätzliche Handeln des Beschuldigten ist evident. Auch hätten klarerweise Handlungsalternativen bestanden, weshalb die Tat ohne Weiteres vermeidbar ge- wesen wäre. Zwischenfazit subjektive Tatschwere Nach Ansicht der Kammer ist für die subjektive Tatschwere weder eine Erhöhung noch eine Minderung der bereits für die objektive Tatschwere veranschlagten Stra- feinheiten angezeigt. 17.7.3 Fazit Tatkomponenten Die Kammer erachtet eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 17.8 Strafart Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist gemäss dem anwendbaren Strafgesetzbuch grundsätzlich eine Geldstrafe auszu- sprechen. Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe er- kennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 34 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (Urteil des Bundesgerichts 39 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.2 mit Hinweisen zum alten Recht). Nicht massgebend ist dagegen das Verschulden des Täters; dieses schlägt sich aussch- liesslich im Strafmass nieder. Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen, sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Zwar sind aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sozial unerwünschte Folgen einer Strafe nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als «ultima ratio» bezeichnet. Spezialpräventive Gründe oder die voraussichtliche Unmöglichkeit des Geldstrafenvollzugs können für eine Freiheitsstrafe sprechen, doch ist die Wahl der Freiheitsstrafe zu begründen. Es ist die im Einzelfall aufgrund einer Gesamtabwägung angemessene Sanktion zu verhängen (DOLGE, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 25 zu Art. 34 mit Hinweisen). Dabei ist die Auswirkung auf den Täter der präven- tiven Effizienz gegenüberzustellen. Nach Angeführtem können, angesichts der ausgefällten Strafen, vorliegend für die Hehlerei, den Diebstahl, den Hausfriedensbruch und das Fahren ohne Berechtigung grundsätzlich je Geldstrafen gesprochen werden. Auf eine Freiheitsstrafe kann vorab dann erkannt werden, wenn die Voraussetzungen für ei- ne bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe – wie bereits erwähnt – nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Nach Ansicht der Kammer ist es vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft angezeigt, für sämtliche der Geldstrafe zugänglichen Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Massgebend dafür sind in erster Linie die anhaltende einschlägige Delinquenz des Beschuldigten und seine dadurch verursachten zahlreichen Vorstrafen. Zudem delinquierte er kurz nach den hier zu beurteilenden Vorfällen vom 29. April/1. Mai 2020 bzw. 4. Mai 2020 erneut, mindestens betreffend den Einschleichdiebstahl am H.________weg während laufendem Verfahren mehrmals. Mit Ausnahme des Fahrens ohne Berechtigung richtete sich jedes der vorliegend zu beurteilenden Delikte gegen das Rechtsgut des Vermögens. Seit dem Jahr 2014, somit seit Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz, hat der Beschuldigte delinquiert und sich nicht von den unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen davon abbringen lassen. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit wie folgt verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 31. August 2021; pag. 2104 ff.): 1) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Tagen wegen Diebstahls durch die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt am 23. November 2014; 2) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten und einer Busse von CHF 100.00 wegen Diebstahls sowie Versuchs dazu und wegen einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch das Ministère public de l’arrondissement Lausanne am 22. März 2015; 3) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von CHF 300.00 we- gen schwerer Körperverletzung, Raufhandels, rechtswidrigem Aufenthalt sowie einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Urteil des Tribunal correctionnel Lausanne vom 10. März 2016; 40 4) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen wegen rechtswidrigen Aufenthalts durch das Ministère public du canton de Genève am 1. November 2017; 5) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, einer Busse von CHF 500.00 und einer Landesverweisung für 10 Jahre wegen versuchten Diebstahls, versuchten Raubes, Sachbeschädigung, Hehlerei, geringfügigen Vermögensdelikts (Hehle- rei), versuchten Hausfriedensbruchs sowie rechtswidrigen Aufenthalts mit Urteil des Tribunal de police Genève vom 20. Juni 2018; 6) zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen wegen Sachbeschädigung und Verwei- sungsbruchs durch das Ministère public du canton de Genève am 27. Februar 2019; 7) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten wegen Verweisungsbruchs und Dieb- stahls mit Urteil des Tribunal de police Genève vom 31. Juli 2019; 8) zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen wegen Diebstahls und Verweisungs- bruchs durch das Ministère public du canton de Genève am 29. Mai 2020; 9) zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Übertretung gegen Betäubungsmittelgesetz durch das Ministère public du canton de Genève am 10. Juni 2020. Der Umfang dieser einschlägigen Delinquenz zeigt deutlich auf, dass die zahlreichen Freiheitsstrafen den Beschuldigten völlig unbeeindruckt liessen und die Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen als Sanktion vorliegend mehr als ungeeignet erscheint. Es erscheint aufgrund dieser Vorstrafen denn auch ausgeschlossen, dem Beschuldigten den bedingten Vollzug zu gewähren (siehe E. V.17.11 hienach). Hinzu tritt, dass der Beschuldigte kein (legales) Einkommen erzielt (vgl. den ergänzenden Bericht im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtli- chen Landesverweisung; pag. 2121 und die eigenen Aussagen des Beschuldigten u.a. auf pag. 66 Z. 61). Der Vollzug einer Geldstrafe erscheint unter diesen Vor- aussetzungen mehr als fraglich. Mit Blick auf die umfangreiche einschlägige Delinquenz des – sich erstmals im Jahr 2014 in der Schweiz aufhaltenden – Beschuldigten und seine offensichtliche Gleichgültigkeit gegenüber der Verhängung von Freiheitsstrafen fällt denn auch die Abwägung von präventiver Effizienz auf der einen Seite und Auswirkung auf den Beschuldigten auf der anderen Seite zu Gunsten der Freiheitsstrafe aus. Indem er sich weiterhin nicht um die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften kümmerte, musste er mit dem Risiko weiterer solcher künftigen Strafen rechnen. Als Folge da- von überwiegt vorliegend der spezialpräventive Nutzen die persönlichen Interessen des Beschuldigten. Es ist demnach vorliegend für jedes einzelne Delikt eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen. 17.9 Konkrete Höhe der Freiheitsstrafe 17.9.1 Provisorische Gesamtfreiheitsstrafe Die Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe für den begangenen Raub ist nunmehr im Rahmen der Asperation durch die für die weiteren begangenen Delikte 41 ausgefällten Strafen jeweils im Umfang von 2/3, d.h um 40 Tage für die Hehlerei, 80 Tage für den Diebstahl, 10 Tage für den Hausfriedensbruch und 20 Tage für das Fahren ohne Berechtigung, zu erhöhen. Daraus resultiert eine provisorische Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten. 17.9.2 Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des heute 24-jährigen Beschuldigten an. Diese führte hierzu das Folgende aus (pag. 1935 f.): Über sein Vorleben und seine aktuelle Situation ist nicht viel bekannt. Gemäss den Angaben der Mi- grationsbehörde Genf kam A.________ am 15.11.2014 in die Schweiz. Auch er hält sich illegal in der Schweiz auf. Gemäss seinen Angaben gegenüber dem SEM seien seine Eltern und die drei Schwes- tern und zwei Brüder bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Er habe nur noch Tanten und On- kel in Y.________ (Land). Da er keinerlei Dokumente zu seiner Identität besitzt und die Zusammenar- beit mit den Behörden verweigert, konnte er bis jetzt nicht aus der Schweiz ausgeschafft werden, ob- schon das Tribunal de police Genève am 20.06.2018 eine Landesverweisung von 10 Jahren verhängt hat. Seit dem 13.04.2020 gelte er als untergetaucht. Gemäss seinen eigenen Angaben arbeite er zeitweise schwarz und führe diverse Arbeiten aus wie als Gärtner, Elektriker oder Plattenleger. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Auch A.________ weist für die relativ kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz ein mehrere Seiten lan- ges Strafregister auf. In der Zeit ab dem 23.11.2014, und somit kurz nach seiner Einreise in die Schweiz am 15.11.2014, wurde er bisher neunmal verurteilt. Das letzte Urteil erfolgte am 10.06.2020 des Ministère public du canton de Genève. Er ist einschlägig vorbestraft mit Raub, Diebstahl, Haus- friedensbruch. Aber auch wegen Raufhandels, schwerer Körperverletzung, Betäubungsmittelwider- handlungen und ausländerrechtlichen Widerhandlungen. Kaum wurde er aus der Haft entlassen, wur- de er jeweils wieder straffällig. Bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. September 2021 und seit sei- ner Einreise in die Schweiz vor sieben Jahren wurde der Beschuldigte mit insge- samt neun Einträgen im Strafregister verzeichnet. Richtigerweise hielt die Vor- instanz in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschuldigte einschlägig wegen Raubes, Diebstahls und Hausfriedensbruchs vorbestraft ist (S. 60 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 1936). Zwei der Einträge datieren zudem aus dem Jahre 2020 und damit nach den hier beurteilten Delikten (vgl. dazu E. V.17.8 oben sowie nachfolgende Ausführungen zum Verhalten nach der Tat und den Strafregis- terauszug vom 31. August 2021; pag. 2104 ff.). Der Beschuldigte foutiert sich um die Schweizerische Rechtsordnung und ist nicht gewillt, diese einzuhalten. Dies hat er auch so zu Protokoll gegeben, als er auf die Frage, warum er sich nicht geändert habe, am 30. Juli 2020 wie folgt antwortete: «Wie? Sagen Sie mir wie mache ich das? Ich kann das nicht. Ich soll auch leben und essen…» (pag. 473 Z. 69-71). Im Ergebnis wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral aus. Die einschlägigen Vorstrafen sind hingegen straferhöhend zu gewichten. 42 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Wie bereits angeführt, wurde der Beschuldigte bereits während laufendem Verfah- ren einschlägig straffällig (vgl. E. V.17.8 hievor). Auch am 4. Mai 2020 delinquierte er sogleich nach seiner Entlassung aus der Polizeiwache unbeirrt weiter. Was das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren weiter anbelangt, kann wie- derum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1936 f.). Dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun vom 13.10.2020 kann entnommen werden, dass er sich vom 02.06.2020 bis zum 04.09.2020 im Regionalgefängnis Thun befand. Das Betreu- ungspersonal habe A.________ als sehr fordernden Insassen wahrgenommen. Er habe sich mehr- mals geweigert an der Zellenreinigung teilzunehmen und habe immer wieder Zigaretten gefordert. Als A.________ am 30.07.2020 von einer Befragung bei der Staatsanwaltschaft zurückgekommen sei, sei er so aufgebracht gewesen, dass er auf eigenen Wunsch in die Sicherheitszelle gebracht werden musste. Aus demselben Grund habe er am 01.08.2020 ebenfalls wieder auf seinen Wunsch hin in die Sicherheitszelle gebracht werden müssen. Ein weiterer Vorfall habe sich ereignet, als er sich am 12.08.2020 an einen Mitarbeiter gewandt und ihn gebeten habe, ihm eine Telefonnummer aus seinem Handy herauszusuchen. Da er aber kein passendes Ladegerät gehabt habe, habe der Mitarbeiter das Handy nicht anschalten können. Daraufhin habe ihn A.________ einen Lügner genannt und ihm mit einer Anzeige gedroht. Am 21.08.2020 habe A.________ via Loge um ein Schmerzmittel gebeten, da er Kopfschmerzen gehabt habe. Als der Mitarbeiter ca. 5 Minuten später das Medikament gebracht habe, sei dieser von A.________ angeschrien worden, da es aus seiner Sicht zu lange gedauert ha- be. Als er die Tablette unter Sicht habe einnehmen sollen, habe er gegen die Zellentüre geschlagen und gefragt, was er denn sonst mit der Tablette machen sollte. Ausserdem habe eine Mitarbeiterin des Gesundheitsdienstes am 25.08.2020 gemeldet, dass A.________ sie angeschrien habe, als sie einem Zellengenossen habe helfen wollen. Zudem habe er mit seinem Fuss die Zellentüre versperrt, so dass die Mitarbeiterin die Zelle nicht habe schliessen können. Aufgrund dieser Vorfälle sei A.________ in der Zeit vom 25.08.2020 bis zum 08.09.2020 mit Arrest sanktioniert worden. Wegen seines Verhaltens habe man ihm keine Arbeit anbieten können. In seiner Freizeit habe er das Fitnesstraining und die Bibliothek besucht. Auch während des ganzen Strafverfahrens war das Verhalten von A.________ unkooperativ, for- dernd, drohend und immer unterschwellig aggressiv. Ganz offensichtlich hat er ein Problem mit seiner Emotionsregulation. Dem aktuellen Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun vom 27. August 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte grundsätzlich als angenehmer In- sasse wahrgenommen wird. Es komme hie und da zu Situationen, in denen er ger- ne in Ruhe gelassen werde. So sei es vorgekommen, dass er Mitarbeitende verbal attackierte, wenn er zur Reinigung der Zelle aufgefordert worden sei oder fürs Spa- zieren gefragt wurde. Das insgesamt angepasste Verhalten erlaube aber eine Un- terbringung in eine offene Abteilung. Seit Mitte Juli nehme er Deutschunterricht und besuche seit Ende Februar die Bibliothek und seit März den Fitnessraum (vgl. pag. 2108 f.). Entgegen den Ausführungen im Führungsbericht verneinte der Be- schuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, die Sprechstunden der Be- währungsdienste des Kantons Bern zu besuchen (vgl. S. 5 des Protokolls der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 2126 Z. 5-12). Der aktuelle Führungsbericht fällt positiver als der letzte aus. Ein korrektes Verhalten im Strafvollzug wird jedoch 43 vorausgesetzt und führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Strafminderung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5). Im Einklang mit der Vorinstanz ist auch keine Strafminderung gestützt auf das Ge- ständnis des Beschuldigten in Bezug auf den Einschleichdiebstahl angezeigt. Die- ses wurde erst bei erdrückender Beweislage abgegeben. Desgleichen gilt für das Eingestehen des Fahrens ohne Berechtigung. Auch hier ist eine Herabsetzung der Strafe nach Ansicht der Kammer nicht gerechtfertigt. Was auffällt ist, dass sich der Beschuldigte selber sehr bemitleidet, er sieht sich als Opfer einer ungerechten Justiz, die ihm nur «schlecht» will. Beispielhaft kann hier- für seine Gegenfrage: «Wie kann ich an meine Zukunft denken, wenn ich zu Un- recht verurteilt wurde?» sowie seine Aussage: «Das nächste Mal werde ich wahr- scheinlich mit noch etwas Krasserem beschuldigt, um noch länger im Gefängnis bleiben zu müssen» an der Berufungsverhandlung angeführt werden (S. 5 und 10 des Protokolls der Berufungsverhandlung; pag. 2126 Z. 27 f. bzw. pag. 2131 Z. 22 f.). Einsicht und Reue sind nicht ersichtlich, was sich neutral auswirkt. Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28.08.2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine aus- sergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit ist deshalb als neutral zu beurteilen. Fazit Täterkomponenten Die allgemeinen Täterkomponenten wirken sich nach Würdigung des Gesagten, wobei insbesondere die einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht fallen, straferhöhend im Umfang von 7 Monaten aus. Vor Berücksichtigung der Zusatzstrafenberechnung resultiert somit eine Freiheits- strafe von 25 Monaten. 17.10 Zusatzstrafe Wie obenstehend ausgeführt, ist eine Zusatzstrafe zu den Verurteilungen des Be- schuldigten zu 6 und 3 Monaten Freiheitsstrafe durch das Ministère public du can- ton de Genève am 29. Mai 2020 und 10. Juni 2020 zu bilden (vgl. E. V.17.2). Diese sind im Umfang von 2/3, d.h. ausmachend 6 Monate, zu berücksichtigen. Insgesamt resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 31 Monaten, wovon die ausge- fällten 9 Monaten aus den Vorstrafen in Abzug zu bringen sind. Der Beschuldigte ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Ministère public du canton de Genève vom 29. Mai 2020 und 10. Juni 2020 zu verurteilen. 44 17.11 Unbedingter / bedingter Vollzug Die Freiheitsstrafe von 22 Monaten wird mangels besonders günstiger Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB unbedingt ausgesprochen (vgl. E. V.17.8 und E. V.17.9 vorne). 17.12 Gesamtfazit Der Beschuldigte ist folglich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Ministère public du canton de Genève vom 29. Mai 2020 und 10. Juni 2020 zu verurteilen. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 472 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. VI. Landesverweisung 18. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wird im Berufungsverfahren mit Verweis auf das Urteil SK 20 254 des Obergerichts vom 19. Januar 2021 geltend gemacht, die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung könne nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Die Strafzumessung und die Landesverweisung seien zusammen zu beurteilen. Angesichts dessen, könne eine antizipiert materielle Beurteilung nicht ein formelles Hindernis aushebeln. Die Kammer habe über die Landesverwei- sung zu urteilen (S. 2 und S. 20 des Protokolls der oberinstanzlichen Hauptver- handlung; pag. 2123 und pag. 2141). 19. Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Der Rechtsvertreter des Beschuldigten verzichtete hingegen im oberinstanzlichen Parteivortrag auf Ausführungen zur Landesverweisung. Diese sei vorliegend kein Thema mehr (S. 16 des Protokolls der oberinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 2137). 20. Erwägung der Kammer Die angeordnete Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem sind Folgen der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs und damit von Katalogdelikten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB. Wie angeführt sind diese Schuldsprüche nicht ange- fochten, weshalb auch die Landesverweisung nicht mehr Gegenstand des oberin- stanzlichen Verfahrens bildet (vgl. auch E. I.6 hiervor). 45 VII. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten 21.1 Erstinstanzliches Verfahren Das Gericht legt die Kostenfolgen im Endentscheid fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Im Kan- ton Bern gelangt das Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) zur Anwendung. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt die beschuldigte Person, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die anteilsmässigen Verfahrenskos- ten in Höhe von gesamthaft CHF 10'250.00 (Bst. B. Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1831). Hinzu kommt die Gebühr von CHF 800.00 für die Ausfertigung der schriftlichen Begründung (vgl. Bst. C. Ziff. 12 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs; pag. 1833). Dem erstinstanzlichen Dispositiv ist nicht zu entnehmen, wie diese Gebühr zwischen C.________ und A.________ aufzuteilen ist. Dem Beschuldigten werden daher die Hälfte der Begründungskosten, ausma- chend CHF 400.00, auferlegt. Die Höhe der Auslagen ist nachvollziehbar und die Festlegung der Gebühren angemessen. Für eine Änderung der Kostenverlegung besteht kein Anlass. Der Beschuldigte hat die Kosten von insgesamt CHF 10'650.00 zufolge der Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche zu tragen. 21.3 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im oberinstanzlichen Verfahren werden die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 24 lit. a VKD bestimmt auf CHF 3'000.00. Sie sind dem Beschuldigten, der mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, aufzuerlegen. 22. Amtliche Entschädigungen 22.1 Erstinstanzliches Verfahren Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Die von der Vorinstanz festgesetzte amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht zu beanstanden. Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ mit CHF 8'376.60. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren be- reits eine Entschädigung von CHF 8'376.60 ausbezahlt wurde (Abrechnung unent- geltliche Rechtspflege; pag. 1869). 46 Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'376.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2’058.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22.2 Oberinstanzliches Verfahren Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ist für seine Aufwendungen im obe- rinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung auszurichten. Nach Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebo- tenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Die Reisezeit des Anwalts bzw. der Anwältin ist dabei nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag zu ent- schädigen (Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 10 PKV und Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016). Weiter sieht das genannte Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vor, dass Arbei- ten, die durch Praktikantinnen und Praktikanten ausgeführt werden, in der Regel zum halben Stundenansatz zu entschädigen sind (S. 2 Ziff. 1.2). Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, gestützt auf die von ihm in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 10. September 2021 eingereichten Honorarno- te (pag. 2144 ff.) festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ macht für das oberinstanz- liche Verfahren ein volles Honorar von insgesamt CHF 5'475.85 (Zeitaufwand: 20.92 Stunden; Auslagen: CHF 54.35; Mehrwertsteuer: jeweils zuzüglich 7.7%, ausmachend CHF 391.50) geltend. Darauf entfallen gemäss Honorarnote 3.5 Stunden auf die oberinstanzliche Ver- handlung, welche allerdings nur rund 3 Stunden dauerte. Dieser Posten ist ent- sprechend um 0.5 Stunde zu kürzen. Der detaillierten Leistungsauflistung von Rechtsanwalt B.________ (pag. 2145) ist zu entnehmen, dass er unter dem Posten «Honorar» zwei Mal – am 1. und 9. Sep- tember 2021 – die Hin- und Rückreise von Bern nach Thun mit je 0.5 Stunde ver- bucht. Ebenfalls geht daraus das Vorhaben hervor, zum Abschluss und zur Nach- besprechung nach Thun zu fahren, wofür er gesamthaft 1.25 Stunden geltend macht. Der geltend gemachte Aufwand ist daher insgesamt um 1.5 Stunden Reise- zeit zu reduzieren. Im Gegenzug wird ein Reisezuschlag von CHF 225.00 gewährt. Gesamthaft wird Rechtsanwalt B.________ somit für seinen Aufwand im Beru- fungsverfahren für 18.92 Stunden entschädigt, wovon 2 Stunden auf Praktikanten- leistungen entfallen und damit zum halben Stundenansatz zu entschädigen sind. Darüber hinaus gibt die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ zu keinen Be- merkungen Anlass. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'160.85 zurückzuzahlen und 47 Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'018.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen 23. Sicherheitshaft Der Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf das Ur- teilsdispositiv verwiesen. 24. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sowie DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Zu bestätigen sind schliesslich die Verfügungen, soweit sie noch nicht rechtskräftig oder der Rechtskraft nicht zugänglich sind. Dies gilt einerseits für die gesetzlich vorgesehene Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (vgl. Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener In- formationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0] und Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ]) sowie ande- rerseits für die Verfügungen betreffend das DNA-Profil des Beschuldigten sowie seine biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Diese Verfügungen sprechen für sich und sind nicht näher zu begründen. Es wird auf das Dispositiv verwiesen. 48 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11. November 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde 1.1. des Diebstahls, begangen am 4. Mai 2020 in Bern, gemeinsam mit C.________ zum Nachteil von D.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 100.00; 1.2. des Hausfriedensbruchs, begangen am 4. Mai 2020 in Bern, gemeinsam mit C.________ zum Nachteil von D.________; 1.3. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen in der Zeit vom 30. April 2020 bis 1. Mai 2020 in Genf, Nyon und eventuell anderswo in der Schweiz durch Fahren ohne Berechtigung; 1.4. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen bzw. festgestellt am 1. Mai 2020 in Nyon durch Mitfahren auf einem Motorrad ohne Schutzhelm; 1.5. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am ca. 4. Mai 2020 in Bern und evtl. einem unbekannten Ort in der Schweiz durch Besitz zum Konsum von 3 rezeptpflichtigen Tabletten Lyrica Pregabalinum 50mg sowie durch Konsum einer unbekannten Menge Kokain, Benzodiazepine und THC-haltige Substanzen; 2. A.________ verurteilt wurde zu einer Busse von CHF 250.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage; 3. weiter verfügt wurde 3.1. folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): 1 Minigrip mit drei Tabletten «Lyrica Pregabalinum 50 mg» 1 Paar Arbeitshandschuhe «Wander Grip» 1 Seitenschneider «Knipex» 1 Schraubenzieher; 3.2. das Grillbesteck wird der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils herausgegeben; 49 3.3. der von A.________ beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 420.00 wird zur De- ckung seiner Busse von CHF 250.00 und zur Anrechnung an seine Verfahrens- kosten verwendet (Art. 442 Abs. 4 StPO). II. A.________ wird schuldig erklärt 1. des Raubes, begangen am 4. Mai 2020 in Bern, gemeinsam mit C.________ zum Nachteil von F.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 110.00; 2. der Hehlerei, begangen in der Zeit von ca. 29. April 2020 bis 1. Mai 2020 in Genf, zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 3'000.00 und gestützt auf diese Schuldsprüche sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Ziffer I. 1.1., 1.2. und 1.3. hiervor in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 lit. c, d i.V.m. 66b, 140 Ziff. 1, 160 Ziff. 1 Abs. 1, 333 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 3. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Mi- nistère public du canton de Genève vom 29. Mai 2020 und 10. Juni 2020. Die Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft von 472 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Zu einer Landesverweisung von 20 Jahren. 5. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 10’650.00 (samt anteilsmässiger Gebühr von CHF 400.00 für die schriftliche Be- gründung). 6. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'000.00. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 50 Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 38.22 200.00 CHF 7'644.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 133.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'777.70 CHF 598.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'376.60 volles Honorar CHF 9'555.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 133.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9'688.70 CHF 746.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 10'434.75 nachforderbarer Betrag CHF 2'058.15 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'376.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2’058.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.92 200.00 CHF 3'384.00 amtliche Entschädigung Praktikant 2.00 100.00 CHF 200.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 54.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'863.35 CHF 297.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'160.85 volles Honorar CHF 4'230.00 volles Honorar Praktikant CHF 300.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 54.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'809.35 CHF 370.30 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5'179.65 nachforderbarer Betrag CHF 1'018.80 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4’160.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- 51 norar, ausmachend CHF 1’018.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt 1. A.________ verbleibt in Sicherheitshaft. Begründung: Vorab wird auf die Begründung der Verfügung vom 29. Januar 2021 (SK 21 20, pag. 15 ff.) verwiesen. Der dringende Tatverdacht ist aufgrund der oberinstanzlich bestätigten Schuldsprüche erstellt. Weiter ist auch der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor evident. Der Beschuldigte ist Y.________ (Land) Staatsangehöriger und hält sich seit dem 15. November 2014 bzw. seit der Abweisung seines Asylgesu- ches am 8. April 2015 rechtswidrig in der Schweiz auf. Der Beschuldigte ist in der Schweiz weder in sozi- aler noch in beruflicher Hinsicht integriert. Er hat keine in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen und hat sich seit seiner Einreise mehrfach straffällig verhalten. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil zu einer knapp zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist deshalb zu befürchten, dass er sich im Falle einer Haftentlassung den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen versuchen würde. Geeignete Er- satzmassnahmen stehen nicht zur Verfügung, die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft sind gegeben. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs (vgl. Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO) scheint vor diesem Hintergrund notwendig und verhältnismässig. 2. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometirischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unver- züglich per Fax, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Regionalgefängnis Thun (Dispositiv unverzüglich per Fax) 52 - dem Office cantonal de la population et des migrations du canton de Genève (Dis- positiv unverzüglich; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV; Dispositiv vorab, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) - dem Staatssekretariat für Migration (SEM; Dispositiv vorab, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) Bern, 10. September 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 11. März 2022) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Herger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 53