A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 20. März 2015 in C.________ z.N. D.________; 2. von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 20. März 2015 bis längstens 15. April 2015 in C.________ z.N. D.________; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1'500.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und unter Auferlegung von 1/5 der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 860.00 und Auslagen von CHF 46.00, insgesamt bestimmt auf CHF 906.00, an den Kanton Bern. B.