Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden pauschal bestimmt auf insgesamt CHF 2'000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Auch wenn der Beschuldigte aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von einer reduzierten Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren profitiert, lag sein Fokus auf der Frage des Freispruchs. Er gilt somit als vollständig unterliegend und hat damit die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.