Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten – soweit nicht schon betreffend die Freisprüche in Rechtskraft erwachsen – zu bestätigen. Der Beschuldigte hat die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'624.00, zu bezahlen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden pauschal bestimmt auf insgesamt CHF 2'000.00 (Art. 5 i.V.m.