Die damals ausgesprochene Geldstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs, und die Verbindungsbusse für Delikte u.a. wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung scheinen keine Wirkung auf den Beschuldigten gehabt zu haben. Noch innerhalb der Probezeit beging der Beschuldigte sodann die vorliegend zu beurteilenden Delikte – dies wohlbemerkt auch während eines laufenden Strafverfahrens. Bereits bei der ersten Verurteilung ging es darum, ungeachtet gesetzlicher Regelungen seinen Willen, Vermögensvorteile zu erwirken, durchzusetzen.