715) über sieben Mehrfamilienhäuser zu einem Gesamtwert von CHF 7 Mio. verfügt. Da weder über die effektiven Eigentums- und Hypothekarverhältnisse noch über allfällige Renditen dieser Liegenschaften weitere Abklärungen getroffen wurden und zudem nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils über diese Vermögenswerte verfügte, wird auf eine Berücksichtigung bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe verzichtet.